Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere 
als die erkannte Strafe zur Vollstreckung bringt. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren ein; auch kann auf zeitige Unfähigkeit zu öffent- 
lichen Aemtern erkannt werden. · 
g.322. 
Ein Beamter, welchem die Aufbewahrung, Begleitung oder Bewachung 
eines Gefangenen anvertraut ist, wird im Falle der Entweichung oder Befreiung 
des Gefangenen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er dieselbe 
vorsätzlich bewirkt oder befördert hat. 
Ist die Entweichung nur durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert 
worden, so tritt Gefängniß bis zu sechs Monaten ein; auch kann auf zeitige 
Unfähigkeit zu öffemlichen Aemtern erkannt werden. 
F. 323. 
Ein Beamter, welcher, um sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, oder 
um Anderen zu schaden, Urkunden, deren Aufnahme oder Ausstellung ihm ver- 
möge seines Amtes obliegt, unrichtig aufnimmt oder ausstellt, oder ächte Ur- 
kunden, welche ihm vermöge seines Amtes anvertraut worden oder zugänglich 
sind, verfälscht, wird mit Zuchthaus bis # zehn Jahren und zugleich mit 
Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Thalern bestraft. 
Dieselbe Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher in gleicher Absicht die 
ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden beschädigt, vernichtet oder 
bei Seile schafft. 
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Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher 
Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt oder zu unterschla- 
gen versucht, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie mit zeiti- 
ger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. 
g. 325. 
Sind in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung oder Kon- 
trole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bü- 
cher unrichtig geführk, verfälscht oder unterdrückt, oder sind unrichtige Abschlüsse 
oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder unrichtige 
Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist auf den Fässern, Beuteln oder Maketen 
der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist die Strafe Zuchthaus von drei bis 
zu zehn Jahren. 
C. 326. 
Ein Beamter, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche 
Verrichtungen zu seinem Bortheile zu erheben hat, wird, wenn.er Gebühren oder 
Vergütungen erhebt oder zu erheben versucht, von denen er weiß, daß die 
Zahlenden sie gar nicht oder nur in geringerem Betrage verschulden, mit Geld- 
(Fr. 3375.) 235 buße
	        
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