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die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere
als die erkannte Strafe zur Vollstreckung bringt.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren ein; auch kann auf zeitige Unfähigkeit zu öffent-
lichen Aemtern erkannt werden. ·
g.322.
Ein Beamter, welchem die Aufbewahrung, Begleitung oder Bewachung
eines Gefangenen anvertraut ist, wird im Falle der Entweichung oder Befreiung
des Gefangenen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er dieselbe
vorsätzlich bewirkt oder befördert hat.
Ist die Entweichung nur durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert
worden, so tritt Gefängniß bis zu sechs Monaten ein; auch kann auf zeitige
Unfähigkeit zu öffemlichen Aemtern erkannt werden.
F. 323.
Ein Beamter, welcher, um sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, oder
um Anderen zu schaden, Urkunden, deren Aufnahme oder Ausstellung ihm ver-
möge seines Amtes obliegt, unrichtig aufnimmt oder ausstellt, oder ächte Ur-
kunden, welche ihm vermöge seines Amtes anvertraut worden oder zugänglich
sind, verfälscht, wird mit Zuchthaus bis # zehn Jahren und zugleich mit
Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Thalern bestraft.
Dieselbe Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher in gleicher Absicht die
ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden beschädigt, vernichtet oder
bei Seile schafft.
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Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher
Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt oder zu unterschla-
gen versucht, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie mit zeiti-
ger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft.
g. 325.
Sind in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung oder Kon-
trole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bü-
cher unrichtig geführk, verfälscht oder unterdrückt, oder sind unrichtige Abschlüsse
oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder unrichtige
Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist auf den Fässern, Beuteln oder Maketen
der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist die Strafe Zuchthaus von drei bis
zu zehn Jahren.
C. 326.
Ein Beamter, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche
Verrichtungen zu seinem Bortheile zu erheben hat, wird, wenn.er Gebühren oder
Vergütungen erhebt oder zu erheben versucht, von denen er weiß, daß die
Zahlenden sie gar nicht oder nur in geringerem Betrage verschulden, mit Geld-
(Fr. 3375.) 235 buße