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buße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
brstrafte "" kann zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern er-
annt werden.
§. 327.
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für
eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er
weiß, daß der Zahlende sie gar nicht oder nur in geringerem Betrage ver-
schuldet, erhebt und das rechkswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur
Kasse bringt, mit Gefangniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann
gegen denselben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.
Eine gleiche Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher bei amtlichen
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechts-
2* Abzuͤge macht und die Ausgaben als vollstaͤndig geleistet in Rechnung
ellt.
g. 328.
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe und Pakete
in anderen als den im Gesetz vorgesehenen Faͤllen eroͤffnet oder unterdruͤckt,
oder einem Anderen bei einer solchen Handlung wissentlich Hülfe leistet, wird
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch soll gegen denselben
auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.
G. 329.
Ein gerichtlicher Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei
den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in
derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig
dient, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Handelt derselbe vorsätzlich im Einverständnitz mit der Gegenpartei zum
Nachtheil seines Klienten, so tritt Zuchthaus bis zu fünf Jahren ein.
5. 330.
Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einem Verbrechen
oder Vergehen im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten versucht, oder
ein solches Verbrechen oder Vergehen seiner Untergebenen wissentlich geschehen
läßt, soll zu der auf dieses Verbrechen oder Vergehen angedrohten Strafe
verurtheilt werden; in allen Fällen ist zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu öffent-
lichen Aemtern zu erkennen.
Dieselbe Bestimmung sindet auch auf einen Beamten Anwendung, wel-
chem eine Aufsicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines Mitbeamten
übertragen ist, sofern das von diesem letzteren Beamten verübte Verbrechen
oder Vergehen die zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft.
. 331.
Die Vorschriften dieses Titels finden Anwendung auf alle öffentliche
Béeamte, sie mögen in unmittelbarem oder mittelbarem Staatsdiensle stehen,
auf