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auf bKcbeneest oder nur zeitweise oder vorläufig angestellt sein, einen Diensteid
geleistet haben oder nicht.
Nehmen Personen, welche keine Beamte sind, an einem der in diesem
Titel bezeichneten Verbrechen oder Vergehen Theil, so sollen, soweit keine Aus-
nahmen bestimmt sind, die allgemeinen Grundsätze über Theilnahme gelten.
Auf- den im g. 309. oZrgesehenen Fall findet diese Bestimmung keine An-
wendung.
Dritter The il.
Von den Uebertretungen.
Erster Titel.
Von der Bestrafung der Uebertretungen im Allgemeinen.
F. 332.
Als Uebertrekungen sind nur solche Handlungen oder Unterlassungen zu
bestrafen, welche durch Gesetze oder gesetzlich erlassene Verordnungen der Be-
hörden unter Strafe gestellt sind. .
Z.333.
Die Strafen der Uebertretungen sind folgende:
4) polizeiliche Gefängnißstrafe,
2) Geldbuße,
3) Konfiskation einzelner Gegenstande.
K. 334.
Die polizeiliche Gefängnißstrafe besteht, insofern nicht das Gesetz ein An-
deres bestimmt (. 341.), in einfacher Freiheitsentziehung; die Dauer derselben
beträgt mindestens Einen Tag, zu vierundzwanzig Stunden gerechnet, und höch-
stens sechs Wochen.
g. 335.
Das niedrigste Maaß der Geldbuße isi zehn Silbergroschen, das höchste
Maaß derselben funfzig Thaler. ·
An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verur-
theilten nicht beigetrieben werden kann, soll Gefängnißstrafe treten.
Die Dauer derselben soll vom Richter so besiummt werden, daß der Betrag
von zehn Silbergroschen bis zu wei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem
Tage gleich geachtet wird. Ole Gefängnißslrafe darf auch in diesem Falle nie-
mals die Dauer von sechs Wochen übersteigen.
(Nr. 3375.) 2 336.