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g. 336.
Der Versuch einer Uebertretung ist straflos.
Wegen Ruͤckfalls findet eine Erhoͤhung der Strafe uͤber das hoͤchste
Maaß nicht statt.
g. 337.
Wenn eine und dieselbe Handlung die Merkmale mehrerer Uebertretun-
gen in sich vereinigt, so kommt das Strafgesetz zur Anwendung, welches die
schwerste Strafe androht.
g. 338.
Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, so kommen die sämmt-
lichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung.
Die Strafe einer Uebertretung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
der Thäter anßer der Uebertretung auch noch Verbrechen oder Vergehen be-
gangen hat.
g. 339.
Die Uebertretungen verjähren, soweit nicht das Gesetz ein Anderes be-
stimmt (F. 343.), in drei Monaten von dem Tage gerechnet, an welchem sie
begangen sind.
Wenn die Verjährung unterbrochen wird, die Untersuchung aber nicht
zur rechtskräftigen Verurtheilung führt, so beginnt eine neue Verjährung nach
der letzten gerichtlichen Handlung.
Jeder Antrag und jede sonstige Handlung der Staatsanwaltschaft, sowie
jeder Beschluß und jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröff-
nung, Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung betrifft, unterbricht die
Verjährung. v
Zweiter Titel.
Ueberkretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staates und
die öffentliche Ordnung.
g. 340.
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs
Wochen wird bestraft:
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungs-
werken aufnimmt;
2) wer außerhalb seines Gewerbetriebes heimlich oder wider das Verbot der
Behörde Vorrärhe von Waffen oder Munition aufsammelt;
3) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Sliiche,
Mlatten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall= oder
. Pa-