Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 336. 
Der Versuch einer Uebertretung ist straflos. 
Wegen Ruͤckfalls findet eine Erhoͤhung der Strafe uͤber das hoͤchste 
Maaß nicht statt. 
g. 337. 
Wenn eine und dieselbe Handlung die Merkmale mehrerer Uebertretun- 
gen in sich vereinigt, so kommt das Strafgesetz zur Anwendung, welches die 
schwerste Strafe androht. 
g. 338. 
Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, so kommen die sämmt- 
lichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung. 
Die Strafe einer Uebertretung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
der Thäter anßer der Uebertretung auch noch Verbrechen oder Vergehen be- 
gangen hat. 
g. 339. 
Die Uebertretungen verjähren, soweit nicht das Gesetz ein Anderes be- 
stimmt (F. 343.), in drei Monaten von dem Tage gerechnet, an welchem sie 
begangen sind. 
Wenn die Verjährung unterbrochen wird, die Untersuchung aber nicht 
zur rechtskräftigen Verurtheilung führt, so beginnt eine neue Verjährung nach 
der letzten gerichtlichen Handlung. 
Jeder Antrag und jede sonstige Handlung der Staatsanwaltschaft, sowie 
jeder Beschluß und jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröff- 
nung, Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung betrifft, unterbricht die 
Verjährung. v 
Zweiter Titel. 
Ueberkretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staates und 
die öffentliche Ordnung. 
g. 340. 
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs 
Wochen wird bestraft: 
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungs- 
werken aufnimmt; 
2) wer außerhalb seines Gewerbetriebes heimlich oder wider das Verbot der 
Behörde Vorrärhe von Waffen oder Munition aufsammelt; 
3) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Sliiche, 
Mlatten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall= oder 
. Pa-
	        
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