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2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge-
eignetes, mit dem Stempel eines inländischen Eichungsamtes nicht ver-
sehenes Maaß oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden
wird, oder welche sich einer anderen Uebertretung der Vorschriften über
die Maaß= und Gewichts-Polizei schuldig machen;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Ver-
wahrung ihrer Werkstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich
des Feuers zu bedienen, erlassen sind.
Im Falle der Nr. 2. ist die Konfiskation des ungeeichten Maaßes und
Gewichtes, sowie der unrichtigen Waage im Urtheile auszusprechen.
C. 349.
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs
Wochen wird bestraft:
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, oder einen öffentlichen oder Pri-
vat-Weg durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Mirat-Wegen Erde, Steine oder
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen zugehören, Erde,
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, oder Steine, Rasen oder ähn-
liche Materialien wegnimmt;
3) wer, ohne gesetzlich erschwerende Umstände des Diebstahls, Früchte, Eß-
* waaren oder Getränke entwendet und auf der Stelle verzehrt;
4) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen,
ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Kommandeurs, Monii-
rungs= oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt;
5) wer bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisenmunition, oder wer
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießflände der Truppen wider-
rechtlich sich zueigner;
6) ein Pfandleiher, welcher bei Ausübung seines Gewerbes den darüber
gesetzlich erlassenen Anordnungen entgegen handelk.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1851.
(LI. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen. 1