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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11. —
(Nr. 3378.) Gesetz, betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom 2. Januar 1849. über
die Aufhebung der Mivatgerichtsbarkeit und den exi irten Gerichtsstan-
des, sowie über die anderweite Organisation der Geri te. Vom 256sten
April 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem beide Kammern die von Uns auf Grund des Artikels 105.
der Verfassungs-Urkunde vom 5. Dezember 1848. erlassene Verordnung vom
2. Januar 1849.
über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Ge-
richtsstandes, sowie über die Organisation der Gerichte
nachtráglich genehmigt, zugleich aber mehrere, diese Verordnung theils ergen-
zende, kheils abandernde zusätzliche Bestimmungen vorgeschlagen haben: so er-
theilen Wir diesen Vorschlägen Unsere Zustimmung, und verordnen demgemäß,
was folgt:
Artikel I.
Zusatz zu §. 8. der Verordnung.
Die bisher bestehende Verpflichtung der Städte zur Tragung der Laslen
der Kriminalgerichtsbarkeit soll bei der Regulirung der SWchh ins-
besondere der Grundsteuer, aufgehoben werden.
In Bezug auf die den Städten gehörenden Güter, welchen bisher die
Gerichtsbarkeit zustand, kommt der §F. 2. zur Anwendung.
Artikel II.
Zusätze zu §. 9. der Verordnung.
1) Der Fiskus hat seinen persönlichen Gerichtsstand bei dem Gerichte,
in dessen Bezirke die Behörde ihren Sitz hat, welche befugt ist, den Rechtsstreit
im Namen des Fiskus zu führen. 4
Jahrgang 1851. (Nr. 3378.) 25 2) Das
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1851.