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sönlichen Gerichtsstand nicht ferner, wie es durch den F. 71. Titel 2. Theil II.
der Allgemeinen Gerichtsordnung und den F. 1. der Verordnung vom 26. April
1844. (Gesetz-Sammlung Seite 112.) bestimmt war, bei dem Kammergerichte,
sondern bei dem Stadrgerichte zu Berlin.
Rücksichtlich anderer im Auslande stationirter Beamten kann durch
Königliche Verordnung ein Gerichtsstand im Inlande bestimmt werden.
Artikel TV. v
Zusatz zu §. 13. der Verordnung.
Die Gerichte haben nur in dem Falle, wenn sie dies für nothwendig
erachten, bergmannische Sachverständige zuzuziehen; letzteren slehr nur eine be-
rathende Stimme zu. «
Artikel V.
Zusätze zu §. 16. der Verordnung.
1) Das Appellationsgericht bestimmt das zuständige Gericht, wenn sich
zwischen Gerichten seines Sprengels ein positiver oder negativer Kompetenz-
Konflikt erhoben har. Besteht der Konflikt zwischen Appellarionsgerichten ent-
weder wegen ihrer eigenen Kompetenz oder wegen der Kompetenz von Gerich-
ten ersier Instanz ihrer Sprengel, so wird das zuständige Gencht durch das
Obertribunal bestimmt.
2) Wenn
a) wegen verweigerter oder verzögerter Rechtspflege, wegen gegrün-
deten Verdachts gegen den gehörigen Richter (A. G. O. Th. I.
Tir. 2. G. 142. bis 147.), oder aus irgend einem anderen Grunde
die Nothwendigkeit eintritt, eine Sache von einem Gerichte an ein
anderes zu verweisen, oder
b) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand (A. G. O. Th. I. Tik. 2.
§. 136.) zu besiimmen ist,
so steht die Besiimmung, wenn sie Gerichte erster Instanz desselben Appella-
tionsgerichtssprengels betrifft, diesem Appellationsgerichte zu, anderenfalls aber
dem Obertribunal, dem letzteren also auch dann, wenn eine Sache aus den
zu a. angegebenen Gründen von einem Appellationsgerichte an ein anderes zu
verweisen ist.
3) Wenn mehrere in dem Sprengel verschiedener Gerichte erster Instanz
belegene Grundstücke desselben Besitzers sequestrirt oder im Wege der nothwen-
digen oder freiwilligen Subhastation veraußert werden sollen, oder wenn in
Bezug auf Forderungen, welche auf mehreren in den Sprengeln verschiedener
Gerichte belegenen Grundstücken eingetragen stehen, oder in Bezug auf mehrere
leichzeitig verloren gegangene Instrumente, oder zur Ermittelung unbekannter
Poreressennen bei Deposstalmassen verschiedener Gerichte ein Aufgebot stattfin-
den soll, — so kann auf den Antrag des Extrahenten ein gemeinschaftlicher
Gerichtsstand bierzu bestimmt werden. «
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