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Diese Bestimmung steht dem Appellationsgerichte zu, wenn die betreffen-
den Gerichte zu dessen Sprengel gehoͤren, dem Obertribunal, wenn dieselben
zu verschiedenen Appellationsgerichtssp ln gehoͤren.
4) Es verbleibt bei der Vorschrift, daß die Befugniß, die Führung des
Hypothekenbuchs über einen zusammengehörigen Kompler von Grundstücken,
welche in den Bezirken verschiedener Gerichte liegen, Einem der Gerichte erster
Instanz zu übertragen, dem Appellationsgerichte zusteht, wenn sämmtliche
Grundstücke in dessen Sprengel liegen, anderenfalls aber dem Justizminister.
Artikel VI.
Zusatz zu §. 18. der Verordnung.
Die nach Staatsverträgen bestehenden Elb-, Weser= und Rhein-Zoll-
gerichte werden durch diese Verordnung in keiner Weise geändert.
Artikel VII.
Zusätze zu §. 21. der Verordnung.
1) Wenn in dem Sprengel eines Kreisgerichts außer der Stadt, in wel-
cher sich dasselbe befindet, andere Orte, welche bisher Sitz größerer Gerichts-
Behörden waren, vorhanden sind, oder sonst an anderen Orten sich ein erheb-
liches Bedürfniß dazu ergiebt, so können in denselben einzeln stehende Richter
(Bezirksrichter, Gerichts -Kommissarien) angestellt werden. Diese Einzelrichter
werden aus den Mitgliedern des Gerichts erster Instanz, auf dessen Etat sie
stehen, durch den Justizminister kommissarisch abgeordnet. Sie können erfor-
derlichen Falls auch als Ergänzungsrichter einberufen werden.
2) Wenn die zu große Entfernung der Bezirke der Einzelrichter vom
Sitze des Kreisgerichts oder ein sonstiges dringendes Bedürfniß es erfordert,
so kann angeordnet werden, daß an einem der Sitze der Einzelrichter mehrere
Richter von Zeit zu Zeit zusammentreten, um gewisse nach Bestimmung des
Geschäfts-Regulativs kollegialisch zu erledigende Angelegenheiten als Depu-
tation des Kreisgerichts zu verhandeln und zu entscheiden. Beständige aus-
wärtige bollegialische Deputationen sind dagegen nur in solchen Fällen zu er-
richten oder beizubehalten, wenn auch durch jene Einrichtung den Beduürfnissen
der Justizuflege nicht angemessen entsprochen werden kann.
Artikel V1II.
Jusatz zu §. 22. der Verordnung.
Die durch die Order vom 19. Juli 1834. (Gesetz-Sammlung Seite 132.)
den Gouvernemenktsgerichten zu Mainz und Luxemburg und dem Oberlandes-
gerichte zu Hamm beigelegte Gerichtsbarkeit in Civilsachen, sowie diejenige in
Strafsachen gegen Personen, welche nicht den Militair-Gerichtsstand haben,
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