Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3379.) Gesetz über die Gerichtsorganisation, das mündliche und öffentliche Verfahren 
mit Geschworenen in Untersuchungssachen und das Verfahren in Ciwvil= 
n Prozessen in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzol- 
lern-Sigmaringen. Vom 30. April 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Die Verordnungen: 
1) über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten 
Gerichtssiandes, sowie über die anderweite Organisation der Ge- 
richte vom 2. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung Seite 1.), 
2) über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens 
mit Geschworenen in Untersuchungssachen vom 3. Januar 1849. 
(Gesetz-Sammlung Seite 14.), 
3) über das Verfahren in Ciwvilprozessen in den Bezirken des Appel- 
lationsgerichts zu Greifswald und des Justizsenats zu Ehrenbreit- 
stein vom 21. Juli 1849. (Gesetz-Sammlung Seite 307.), 
4) die Gesetze vom 12. Februar 1850. zum Schutze der persönlichen 
Freiheit und über die Stellung unter Polizei-Aufsicht (Gesetz- 
Sammlung Seite 45. und Seite 49.), 
5) die Deposital-Ordnung vom 15. Septembe# 1783. und die Ver- 
ordnung vom 18. Juli 1849., betreffend einige Abänderungen der- 
selben (Gesetz= Sammlung pro 1849. Seite 295.), 
nebst den dieselben erganzenden, erläuternden und abändernden Vorschriften 
treten für Unsere Fürsienkthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sig- 
maringen mit dem 1. Januar 1852. in Kraft. 
Bis zu demselben Zeitpunkte bleibt das Strafgesetzbuch vom 14. April 
155t. nebst dem dazu gehörigen Einführungsgesetze von demselben Tage sus- 
pendirt. 
ferner: 
g. 2. 
Die Gesetze uͤber den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten und 
uͤber die Gebuͤhren der Justizbeamten, der Rechtsanwalte und der Notare, 
welche in denjenigen Landestheilen gelten, in welchen die allgemeine Gerichts- 
Ordnung maaßgebend ist, können ganz oder theilweise durch Königliche Ver- 
ordnungen eingeführt werden. 
g. 3. 
Anstatt der bisherigen Gerichtsbehörden, deren Wirksamkeit mit dem im 
K. 1. bestimmten Zeitpunkte aufhört, wird für den aus den beiden Fürstenthü- 
mern
	        
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