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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 12.—
(Nr. 3381.) Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen= und klassifizirten Einkommen-
steuer. Vom 1. Mai 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Die im F§F. 1. des allgemeinen Abgaben-Gesetzes vom 30. Mai 1820.
unter §. angeordnete Klassensteuer, sowie die auf Gründ der provisorischen Ver-
ordnung vom 4. April 1848. wegen Aufhebung der Mahlsteuer und deren. Er-
satz durch eine direkte Steuer eingeführten Ersatzsteuern, werden vom 1. Juli
d. J. ab aufgehoben.
"„ In den Orten, welche in dem anliegenden Verzeichnisse benannt sind,
wird die Mahl= und Schlachtsteuer nach Maaßgabe des Gesetzes vom 30. Mai
1820. und der dasselbe erlduternden, ergänzenden oder abändernden Bestimmun-
gen forterhoben, beziehungsweise die Mahlsteuer, soweit sie daselbst zur Zeit
nicht besteht, von dem 1. Juli d. J. ab wieder eingeführt.
Den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden wird, wie bisher, ein
Drittheil des Rohertrages der Mahlsteuer zur Verwendung für Kommunal=
zwecke überwiesen.
K. 2.
Statt der aufgehobenen Steuern und beziehungsweise neben der Mahl-
und Schlachtsteuer wird vom 1. Juli d. J. ab erhoben:
a) in allen nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Orten eine neus Klassen-
steuer von denjenigen Einwohnern, deren jährliches Einkommen den Be-
trag von 1000 Rthlrn. nicht übersteigt, und ç
Jahrgeng 1851. (Nr. 3381) 27 b) gleich-
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1851.