Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Cr. 3345.) Ministerial= Erklárung, betreffend den Abschluß einer neuen Uebereinkunft zwi- 
schen Preußen und dem Königreich Sachsen wegen Uebernahme von Aus- 
gewiesenen. Vom 31. Dezember 1850. 
De Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung sind in 
Berücksichtigung der bei Anwendung der Konvention wegen der Vaganten und 
Ausgewiesenen vom 2-##1820. und ihrer Erlaͤuterung vom November 
1838. mehrfach hervorgetretenen praktischen Schwierigkeiten, so wie in der Ab- 
sicht, das in Beziehung auf die Uebernahme von Ausgewiesenen und Heimath- 
losen zwischen beiden Staaten bestehende Verhaͤltniß auf moͤglichst einfache und 
leicht zu handhabende Grundsaͤtze zuruͤckzufuͤhren und dadurch zugleich, so viel 
an ihnen ist, den Abschluß einer allgemeinen deutschen Heimathkonvention an- 
subahnen, unter ausdrücklicher Aufhebung der gedachten Conventionen vom 
21820. und vom 2 November 1838., über folgende Punkte überein- 
gekommen: 
  
  
g. 1. 
Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich, ihre vormaligen Angehoͤ- 
rigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanenschaft nach der inlaͤndischen 
Gesetzgebung bereits verloren haben, auf Antrag des anderen Staates so lange 
wieder zu übernehmen, als sie nicht diesem anderen Staate nach dessen eigner 
innerer Gesetzgebung angehörig geworden sind. 
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S. 2. 
Ist die Person, deren sich der eine der kontrahirenden Staaten aus 
irgend einem Grunde durch Ausweisung entledigen will, zu keiner Zeif# einem 
der beiden Staaten als Umerthan angehbrig gewesen, so ist unter ihnen der- 
jenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende 
a) nach zurückgelegtem 24 sten Lebensjahre 5 Jahre hindurch einen festen 
Wohnsitz, oder 10 Jahre lang seinen Aufenthalt zuletzt gehabt hat, 
oder 
b) zufällig geboren ist. 
Treffen beide Fälle (a. und D.) in der Art zusammen, daß der Aus- 
zuweisende in dem einen der beiden kontrahirenden Staaten seinen Wohnsittz 
oder Aufenthalt (a.) zuletzt gehabt hat, in dem anderen Staate aber geboren 
worden ist, so hat der erstere Staat den Auszuweisenden zu übernehmen. 
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g. 3. 
Ehefrauen, desgleichen Kinder, letztere bis zum zuruͤckgelegten 24sten 
Lebensjahre, sind in den Fällen des §. 1. und §. 2., ihre Uebernahme möge 
gleichzeitig mit derjenigen der Ehegatten und Aeltern oder ohne diese in Frage 
kemmen, nicht nach ihren eigenen Verhältnissen, sondern nach denjenigen ihres 
Chegatten, beziehentlich ihres ehelichen Vaters zu beurtheilen. 
Das Näamliche gilt von Wittwen, ingleichen von geschiedenen Ehefrauen, 
von beiden jedoch nur bis zu einer in ihrer Person eintretenden, die Ueber- 
nahme-Verbindlichkeit begründenden Veränderung. 
F. 4. " 
Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthans-Verhältnisse zu be- 
Cr. 2245.) urthei-
	        
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