Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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b) in der zweiten Hauptklasse, und zwar: 
4) in der vierten Stufe 10 Sgr. — M. 
5) - fünft en - 12 = 6 
6) sechsten 15 — 
7) siebenten 20 — 
8) achten 25 — 
c) in der britten Hauptklasse, und zwar: 
M in der neunten Stufe 1 Rihlr. — Sgr. 
10) = = zehnten 1 10 
11) eilften 1 20 
12) zwölften - 2 —- 
fuͤr die Hausbaltung wie fuͤr den Einzelnsteuernden. 
. 10. 
a) Die Einschätzung in die F. 9. bezeichneten Stufen nach den im F. 7. 
vorgezeichneten allgemeinen Merkmalen geschieht von einer Kommission, 
welche aus dem Gemeindevorstande und Mitgliedern, die von der Ge- 
meindevertretung gewählt sind, besteht, unter Aufsicht der Landräthe, 
denen auch die Vorrevision obliegt. ODie Feststellung der Steuerbeträge 
erfolgt durch die Bezirksregierung; 
b) von den Gemeindevorständen werden unter der Leitung der Landräthe 
auch die Jahresrollen und die Ab= und Zugangslisten aufgestellt; 
) die Erhebung geschieht durch die geordneten Steuerempfänger; 
d) die Formen der Geschäftsführung werden nach Verschiedenheit der ört- 
lichen Verhältnisse durch besondere Instruktionen vorgezeichnet. 
Die vorschriftsmäßige Veranlagung und Einziehung der Steuern 
haben die Bezirksregierungen zu leiten und zu überwachen. 
S. 11. 
Diejenigen, welche sruie Verlegung ihres Wohnsitzes aus einer mahl- 
und schlachtsteuerpflichtigen Stadt oder aus dem Auslande in einen klassen- 
steuerpflichtigen Orc# oder aus anderen Gründen sieuerpflichtig werden, haben 
die Klassensieuer von dem nächsten auf den Eintritt der Steuerpflichrigkeit 
folgenden Monate ab zu emtrichten. Der Gemeindevorstand hat in deesen 
Füällen vorldufig den Satz zu bestimmen, nach welchem die Klassensteuer ent- 
richtet werden muß und welcher demnächst von der Bezirksregierung definitiv 
festgesetzt wird. 
Ebenso sind die wegen Vollendung des sechszigsten Lebensjahres, wegen 
Verlegung ihres Wohnsitzes in eine mahl= und Wachtsteurrpsücchtge Stadt 
oder in das Ausland oder aus anderen Gruͤnden gesetzlich von der Klassen- 
steuer zu befreienden Personen von dem Monate ab von der Steuer frei zu 
lassen, welcher auf den Eintritt des die Steuerbefreiung veranlassenden Grun- 
des zunächst folgt. 
(Nr. 3381.) Bei
	        
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