Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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zuschreiben, auch die mindestens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ab- 
lauf diese Erklärung abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Reklamation 
als unbegründet zurückzuweisen sein würde. 
Gegen die Entscheidungen der Bezirks-Kommission findet ein Rekurs 
nicht slatt. 
Dieselbe hat außerdem die von den Einschätzungs-Kommissionen festge- 
stellten Veranlagungs-Nachweisungen sorgfältig zu prüfen und ihre Erinnerun= 
en dagegen zu ziehen, welche bei der Veranlagung der Steuer des folgenden 
ahres beachtet werden müssen. 
In Betreff der Fassung und Ausfertigung ihrer Beschlüsse gelten die für 
die Einschätzungs-Kommission gegebenen Bestimmungen. 
S. 27. 
Bei der genauen Feststellung der Vermögens= und Einkommens-Verhält- 
nisse eines Steuerpflichtigen, behufs Entscheidung über die von demselben erho- 
bene Reklamation, sind für die verschiedenen Arten des Einkommens nachfol- 
gende (§96. 28., 29. und 30.) leitende Grundsätze zu beachten. 
F. 28. 
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher 
Liegenheiten, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehbren, oder aus 
denen ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art# ein Einkommen 
zufließt. 
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige 
Pacht= oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural= oder 
sonstiger Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzun- 
en, andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als 
inkommen zu berechnen. 
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist 
der im Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung 
erzielte Reinertrag zum Grunde zu legen. 
Ländliche Fabrikationszweige (Brannt einbrennereien, Brauereien, Müh- 
len, Jiegeleien und andere mehr) sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermitte- 
lung des Hauptguts, zu welchem sie gehören, schon berücksichtigt worden, ebenso 
wie Stein-, Schiefer-, Kalk= oder Kreidebrüche, ferner Gruben= oder Hütten- 
werke, nach dem durchschnittlichen Reinertrage der letzten drei Jahre zur Be- 
rechnung zu ziehen. 
Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer selbst bewohnte oder 
sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen 
zu bemessen. 
(N. 3381.) Die
	        
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