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zuschreiben, auch die mindestens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ab-
lauf diese Erklärung abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Reklamation
als unbegründet zurückzuweisen sein würde.
Gegen die Entscheidungen der Bezirks-Kommission findet ein Rekurs
nicht slatt.
Dieselbe hat außerdem die von den Einschätzungs-Kommissionen festge-
stellten Veranlagungs-Nachweisungen sorgfältig zu prüfen und ihre Erinnerun=
en dagegen zu ziehen, welche bei der Veranlagung der Steuer des folgenden
ahres beachtet werden müssen.
In Betreff der Fassung und Ausfertigung ihrer Beschlüsse gelten die für
die Einschätzungs-Kommission gegebenen Bestimmungen.
S. 27.
Bei der genauen Feststellung der Vermögens= und Einkommens-Verhält-
nisse eines Steuerpflichtigen, behufs Entscheidung über die von demselben erho-
bene Reklamation, sind für die verschiedenen Arten des Einkommens nachfol-
gende (§96. 28., 29. und 30.) leitende Grundsätze zu beachten.
F. 28.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher
Liegenheiten, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehbren, oder aus
denen ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art# ein Einkommen
zufließt.
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige
Pacht= oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural= oder
sonstiger Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzun-
en, andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als
inkommen zu berechnen.
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist
der im Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung
erzielte Reinertrag zum Grunde zu legen.
Ländliche Fabrikationszweige (Brannt einbrennereien, Brauereien, Müh-
len, Jiegeleien und andere mehr) sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermitte-
lung des Hauptguts, zu welchem sie gehören, schon berücksichtigt worden, ebenso
wie Stein-, Schiefer-, Kalk= oder Kreidebrüche, ferner Gruben= oder Hütten-
werke, nach dem durchschnittlichen Reinertrage der letzten drei Jahre zur Be-
rechnung zu ziehen.
Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer selbst bewohnte oder
sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen
zu bemessen.
(N. 3381.) Die