— 206 —
Die auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten und Steuern, ingleichen die
Zinsen fuͤr hypothekarisch eingetragene und andere Schulden werden in Abzug
ebracht, muͤssen jedoch auf Erfordern, und zwar die Schulden unter Angabe
es Namens und Wohnortes des Glaͤubigers, sowie des Datums der Schuld-
urkunde, speziell nachgewiesen werden.
g. 29.
Das Einkommen aus dem Kapitalvermoͤgen besteht in den Zinsen aller
Forderungen, welche dem Steuerpflichtigen gegen Privatschuldner oder gegen
den Staat oder die Geldinstitute des Staats, gegen oͤffentliche Gesellschaften
oder Aktienunternehmungen, gegen auswaͤrtige Staaten u. s. w. zustehen. Auch
ehoͤren hierher alle Einnahmen in Geld, Naturalien oder sonsigen geldwerthen
Vortheilen, welche Jemandem aus Leibrenten oder ähnlichen Verträgen oder
Verschreibungen zufließen.
Die zugesicherten Jahreszinsen oder Renten bilden sowohl bei dem in
öffentlichen Papieren als bei dem in Privatforderungen bestehenden Kapital-
Vermögen das zu besteuernde Einkommen.
Gehen diese Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt ein, oder
unterliegen sie, wie bei Dividenden aus Aktienunternehmungen, jährlichen Schwan-
kungen, so ist der für das vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansatz zu
bringen. Hinsichtlich der von diesem Einkommen abzuziehenden Juien etwaiger
Schulden gilt die am Schlusse des F. 28. gegebene Bestimmung. Forderungen
und Schulden, welche im kaufmännischen Verkehr und uͤberhaupt im Verkehr
unter Gewerbetreibenden bestehen, werden bei Feststellung des im §F. 30. behan-
delten Einkommens berücksichtigt und sind daher hier außer Acht zu lassen.
g. 30.
Hinsichtlich der dritten Art des Einkommens, welches aus Handel, Ge-
werbe, Pachtungen oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung —
z. B. als Staats= oder Gemeindebeamter, als Arzt, Advokat, Schriftsteller
u. s. w. — fließt und zugleich die Pensionen und Wartegelder, überhaupt die-
jenigen fortlaufenden Einnahmen, welche nicht als die Jahresrente eines un-
beweglichen oder beweglichen Vermögens zu betrachten sind, umfaßt, ist Fol-
gendes zu beachten:
Der Gewinn aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem
Durchschnitt der drei letzten Jahre, sofern das Geschäft oder die Pacht schon
so lange gedauert hat, zu berechnen. Als Ausgaben dürfen dabei, außer der
üblichen Absetzung für jährliche Abnutzung von Gebäuden und Utensilien, nur
solche in Abzug gebracht werden, welche behufs der Fortführung des Handels
oder Gewerbebetriebes u. s. w. in dem bisherigen Umfange gemacht worden
sind, mithin nicht solche Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Haus-
halts des Steuerpflichtigen und des Unterhalts seiner Angehörigen beziehen, er
welche