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welche in einer Kapitalanlage zur Erweiterung des Geschäfts oder zu Verbes-
serungen aller Art bestehen.
Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage zur Berechnung zu
ziehen. Die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leistenden Pensions-=
und Wittwenkassen-Beiträge müssen von den Besoldungen oder Pensionen i
Abzug gebracht werden.
Dienstwohnungen und Dienstländereien, für welche nicht schon ein Abzug
an der Besoldung stattfindet, sind dabei nach den ortsüblichen Miechs-, bezie-
hungsweise Pachtpreisen in Ansatz zu bringen.
Enthält das Diensteinkommen jedoch zugleich die Entschädigung für den
Dienstaufwand, so ist der dafür zu berechnende Betrag außer Ansatz zu lassen.
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Jinsen von Pitvatschulden gilt
die im F. 28. am Schluß gegebene Bestimmung.
S. 31.
Die oberste Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Staate
Höährt dem Finanzminister, welcher zugleich über die gegen das Verfahren der
ezirks-Kommissionen und der Worsitzenden derselben angebrachten Beschwerden
zu entscheiden hat.
g. 32.
Die bei dem Einschätzungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Kommis-
sionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Amtseides
zur Geheimhaltung der Vermögens= und Einkommens-Verhältnisse, welche bei
diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, verpflichtet. Die Mitglieder der
Kommissionen haben diese Geheimhaltung dem Vorsttzenden mittelst Handschlags
an Eidesstatt zu geloben.
g. 33.
Wer bei der Eroͤrterung einer von ihm erhobenen Reklamation auf die
dieserhalb an ihn ergangene besondere Aufforderung wissentlich einen Theil sei-
nes Einkommens verschwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt in eine
Strafe zur Höhe des vierfachen Jahresbetrages der Steuer, um welche der
Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte.
Die Entscheidung hierüber gebührt dem Gericht, insofern der Steuer-
pflichtige sich nicht freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vier-
fachen Jahresbetrages derselben und der durch das Verfahren gegen ihn ent-
standenen Kosten bereit erklärt. Eine solche in verbindlicher Form vor dem
Landrathe oder dem Gemeindevorstande abgegebene Erklärung hat im Nicht-
zahlungsfalle die Wirkung eines gerichtlichen Erkenmnsen.
(Nr. 3381.) 9. 34.