Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 34. 
Die Kosten der Steuer-Veranlagung fallen der Staatskasse zur Last. 
Ausnahmsweise sind jedoch diejenigen Kosien, welche durch die nähere Fest- 
stellung des Einkommens eines Steuerpflichtigen bei Gelegenheit der von ihm 
erhobenen Reklamation veranlaßt werden, von diesem zu tragen, wenn seine 
eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden werden. Die 
Mglieden der Kommissionen erhalten bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen 
die nach §. 3. des Kosten-Regulatios vom 25. April 1836. — Gesetz-Sammlung 
für 1836., Seite 181. — fesizusetzenden Reise= und Tagegelder. 
. 35. 
Die veranlagte Steuer ist in Monatsraten in den ersten acht Tagen 
eines jeden Monats im Voraus an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende 
Empfangsstelle abzuführen. Es steht den Steuerpflichtigen frei, die liuen auf- 
erlegte Ser auch fuͤr einen laͤngeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage 
zu bezahlen. 
Die zu bewilligenden Hebegebuͤhren, aus welchen auch alle Nebenkosten 
des Veranlagungsgeschaͤfts fuͤr Voier, Druckformulare u. s. w. zu bestreiten 
sind, werden durch die von dem Finanzminister zu erlassenden Instruktionen 
näher bestimmt, dürfen jedoch nirgend den Betrag von drei Prozent der einge- 
gangenen Steuer übersteigen. 
g. 36. 
Die Zahlung der von der Einschaͤtzungs-Kommission veranlagten Steuer 
darf wegen einer Reklamation gegen die festgestellte Steuerstufe nicht aufge- 
halten werden, muß vielmehr, mit Vorbehaltung der Erstattung des zu viel 
Bezahlten, stets zu den bestimmten Terminen erfolgen. 
Die klassifizirte Einkommensteuer von den Besoldungen, Emolumenten, 
Wartegeldern und Pensionen kann von den Kassen, aus welchen die letzteren 
gezahlt werden, in Abzug gebracht und der Empfangstelle uͤberwiesen werden. 
Ab- und Zugaͤnge am Einkommen waͤhrend des Jahres, fuͤr welches die 
Veranlagung erfolgt ist, aͤndern an der einmal veranlagten Steuer nichts. Nur 
wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahme- 
quellen das veranschlagte Gesammt-Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr 
als den vierten Theil vermindert worden, darf eine verhaͤltnißmaͤßige Ermaͤßi- 
ung. der veranlagten Steuer gefordert werden. Erlischt ein steuerpflichtiges 
inkommen durch den Tod seines Inhabers oder in anderer Art gaͤnzlich, so 
ist die ganze davon veranlagte Steuer in Abgang zu stellen. 
In allen Faͤllen muͤssen jedoch die bis dahin, also einschließlich des 
Monats, in welchem der Antrag auf Ermaͤßigung der Steuer gestellt, oder das 
frag-
	        
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