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g. 34.
Die Kosten der Steuer-Veranlagung fallen der Staatskasse zur Last.
Ausnahmsweise sind jedoch diejenigen Kosien, welche durch die nähere Fest-
stellung des Einkommens eines Steuerpflichtigen bei Gelegenheit der von ihm
erhobenen Reklamation veranlaßt werden, von diesem zu tragen, wenn seine
eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden werden. Die
Mglieden der Kommissionen erhalten bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen
die nach §. 3. des Kosten-Regulatios vom 25. April 1836. — Gesetz-Sammlung
für 1836., Seite 181. — fesizusetzenden Reise= und Tagegelder.
. 35.
Die veranlagte Steuer ist in Monatsraten in den ersten acht Tagen
eines jeden Monats im Voraus an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende
Empfangsstelle abzuführen. Es steht den Steuerpflichtigen frei, die liuen auf-
erlegte Ser auch fuͤr einen laͤngeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage
zu bezahlen.
Die zu bewilligenden Hebegebuͤhren, aus welchen auch alle Nebenkosten
des Veranlagungsgeschaͤfts fuͤr Voier, Druckformulare u. s. w. zu bestreiten
sind, werden durch die von dem Finanzminister zu erlassenden Instruktionen
näher bestimmt, dürfen jedoch nirgend den Betrag von drei Prozent der einge-
gangenen Steuer übersteigen.
g. 36.
Die Zahlung der von der Einschaͤtzungs-Kommission veranlagten Steuer
darf wegen einer Reklamation gegen die festgestellte Steuerstufe nicht aufge-
halten werden, muß vielmehr, mit Vorbehaltung der Erstattung des zu viel
Bezahlten, stets zu den bestimmten Terminen erfolgen.
Die klassifizirte Einkommensteuer von den Besoldungen, Emolumenten,
Wartegeldern und Pensionen kann von den Kassen, aus welchen die letzteren
gezahlt werden, in Abzug gebracht und der Empfangstelle uͤberwiesen werden.
Ab- und Zugaͤnge am Einkommen waͤhrend des Jahres, fuͤr welches die
Veranlagung erfolgt ist, aͤndern an der einmal veranlagten Steuer nichts. Nur
wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahme-
quellen das veranschlagte Gesammt-Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr
als den vierten Theil vermindert worden, darf eine verhaͤltnißmaͤßige Ermaͤßi-
ung. der veranlagten Steuer gefordert werden. Erlischt ein steuerpflichtiges
inkommen durch den Tod seines Inhabers oder in anderer Art gaͤnzlich, so
ist die ganze davon veranlagte Steuer in Abgang zu stellen.
In allen Faͤllen muͤssen jedoch die bis dahin, also einschließlich des
Monats, in welchem der Antrag auf Ermaͤßigung der Steuer gestellt, oder das
frag-