Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Maaßgabe des F. 7. Uitt. b. überwiesen worden ist, von dem letzteren nicht 
angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es 
ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werden. 
Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst 
Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo# 
der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen 
ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der 
Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, 
wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst 
eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben 
ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. 
Es sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport ge- 
geben werden, es sei denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören und 
in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. 
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Die Kosten der Ausweisung tragt innerhalb seines Gebietes der aus- 
weisende Staat. 
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimat in einem dritten Staate zu- 
geführt zu werden, durch das Gebiet des anderen kontrahirenden Theiles trans- 
po##irt werden muß, so hat dem Letzkeren der ausweisende Staat die Hälfte 
der durch den Durchtransport entstehenden Kosten zu erstatten. 
Muß der Ausgewiesene im Falle des F. 8. in den Staat, aus welchem 
er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat 
sämmtliche Kosten des Rücktransportes zu vergüten. 
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S. 11. 
Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, 
welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden 
Schrifewechsel nicht einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplo- 
marischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen beide kontrahirende Theile 
den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer solchen dritten deurschen 
Regierung siellen, welche sich mit beiden kontrahirenden Theilen in Verntrags- 
Verhältnissen wegen Uebernahme von Ausgewiesenen befindet. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen 
Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Aus- 
gewiesenen verpflichtet werden soll. . 
An diese dritte Regierung hat jede der beeilgen Regierungen jedesmal 
nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Ab- 
schrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, wegen deren Inhalt von 
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in 
dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Oifferenz sich 
befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
G. 12. 
Gegenwérsige Uebereinkunft tritt vom 1. Februar 1851. an, und zwar 
dergestalt in Wirksamkeit, daß alle Fchle zweifelhafter Scaatsangehörigkeit, 
(Nr. 3345—3346.) welche
	        
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