— 216 —
(Nr. 3384.) Interimistisches Wahlgesetz für die Wohlen zur Jweiten Kammer in den Fürsten-
thümern Hohenzollern. Vom 30. April 1851.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
F. 1.
Bis zum Erlasse des in Art. 72. der Verfassungs-Urkunde vorbehalte-
nen Wahlgesetzes für die Zweite Kammer erfolgen die Podlen zu dieser Kam-
mer in den Fürstenthümern Hohenzollern äuf Grund der Verordnung vom
30. Mai 1849. über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zwei-
ten Kammer, soweit dieselbe nicht durch die nachstehenden Bestimmungen ab-
geandert ist.
S. 2.
Zu Art. 2. und 3. der Verordnung vom 30. Mai 1849.
1) Die Fürstemhümer Hohenzollern werden nach Maaßgabe der Bevölkerung
in zwei Wahlbezirke getheilt, in deren jedem ein Abgeordneter für die
Zweite Kammer zu wählen ist.
Zu Art. 5. ebendaselbst.
2) Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde
ehörende bewohme Besitzungen, werden mit einer oder mehreren mög-
ichst nahe gelegenen Gemeinden zu einem Urwahlbezirke vereinigt.
In Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden besiehen, kann
je nach der Oertlichkeir und dem Bedurfnisse von einer Wahlversamm-
lung für den ganzen Bezirk abgesehen und können Wahlversammlungen
für deinen Theil desselben oder für jede einzelne Gemeinde angesetzt
werden.
Zu Art. 10. ebendaselbst.
Die direkten Staatssicuern, nach Maaßgabe deren die Abtheilungen der
Urwähler gebildet werden, sind im Fürstenthume Hohenzollern-Hechingen
die Kapitalien-, Grund-, Gebäude-, Besoldungs= und Patent-Steuer;
im Fürsienthume Hohenzollern = Sigmaringen die Grund-, Geflle -,
Gebaude-, Gewerbe-, Kapicalien= und Dienstertrags-Steuer.
3
Zu