Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 219 — 
C. 4. 
Wenn von den gewoͤhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt 
ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der strafgerichtlichen Unter- 
suchung zur Eroͤrterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch 
insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen 
Thatbestande der Uebertretung, des Vergehens oder des Verbrechens, welche 
den Gegenstand der Untersuchung bildeten, ein Dienstvergehen enthalten. 
Ist in einer Untersuchung vor den gewöhnlichen Strafgerichten eine Ver- 
urtheilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, 
so bleibt es dem Digsziplinargerichte vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob 
außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen und eine Dizzi- 
plinarstrafe zu verhängen sei. 
g. õ. 
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Diszi- 
plinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstattung oder zum 
Schadenersatz, oder eine sonstige civilrechtliche Verpsich'ung aus, so gehört die 
Klage der Betheiligten vor das Civilgericht, jedoch vorbehaltlich der Bestim- 
mung des F. 81. 
g. 6. 
Ist von dem gewoͤhnlichen Strafrichter auf eine Freiheitsstrafe von laͤn- 
gerer als einjaͤhriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, auf Verlust der buͤrger- 
lichen Ehre, auf zeitige Untersagung der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte, 
auf immerwaͤhrende oder zeitige Ünfaͤhigkeit zu oͤffentlichen Aemtern, oder auf 
Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt, so zieht das Straferkenntniß den Ver- 
lust des Amtes von selbst nach sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird. 
S. 7. 
Ein Richter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von sei- 
nem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm 
nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der un- 
erlaubten Entfernung seines Oiensteinkommens verlustig. 
g. 8. 
Dauert die unerlaubte Entfernung laͤnger als acht Wochen, so hat der 
Richter die Dienstentlassung verwirkt. 
Ist der Richter dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder 
zu demselben zurbcsfusehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach 
fruchtlosem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein. 
(Nr. 3385.) 5A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.