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C. 4.
Wenn von den gewoͤhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt
ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der strafgerichtlichen Unter-
suchung zur Eroͤrterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch
insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen
Thatbestande der Uebertretung, des Vergehens oder des Verbrechens, welche
den Gegenstand der Untersuchung bildeten, ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer Untersuchung vor den gewöhnlichen Strafgerichten eine Ver-
urtheilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat,
so bleibt es dem Digsziplinargerichte vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob
außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen und eine Dizzi-
plinarstrafe zu verhängen sei.
g. õ.
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Diszi-
plinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstattung oder zum
Schadenersatz, oder eine sonstige civilrechtliche Verpsich'ung aus, so gehört die
Klage der Betheiligten vor das Civilgericht, jedoch vorbehaltlich der Bestim-
mung des F. 81.
g. 6.
Ist von dem gewoͤhnlichen Strafrichter auf eine Freiheitsstrafe von laͤn-
gerer als einjaͤhriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, auf Verlust der buͤrger-
lichen Ehre, auf zeitige Untersagung der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte,
auf immerwaͤhrende oder zeitige Ünfaͤhigkeit zu oͤffentlichen Aemtern, oder auf
Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt, so zieht das Straferkenntniß den Ver-
lust des Amtes von selbst nach sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird.
S. 7.
Ein Richter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von sei-
nem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm
nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der un-
erlaubten Entfernung seines Oiensteinkommens verlustig.
g. 8.
Dauert die unerlaubte Entfernung laͤnger als acht Wochen, so hat der
Richter die Dienstentlassung verwirkt.
Ist der Richter dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder
zu demselben zurbcsfusehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach
fruchtlosem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein.
(Nr. 3385.) 5A.