S. 9.
Die Entziehung des Diensteinkommens (§. 7.) wird von derjenigen Be-
hörde verfügt, welche den Urlaub zu ertheilen hat. Im Falle des Wider-
spruchs wird im Disziplinarwege entschieden.
S. 10.
Die Dienslentlassung kann nur im Disziplinarwege ausgesprochen werden.
Es wird darauf nicht erkannt, wenn sich ergiebt, daß der Richter ohne
seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist.
S. 11.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen unerlaubter Enrfer-
nung vom Amte und die Dienstentlassung vor Ablauf der Fristen G. 8.) ist
nicht ausgeschlossen, wenn sie durch besonders erschwerende Umstände gerecht-
fertigt wird.
S. 12.
Die in dem §F. 8. erwähnte Aufforderung, sowie alle andere Auffor-
derungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen, welche nach den Be-
stimmungen dieser Verordnung erfolgen, sind gültig und bewirken den Lauf der
Fristen, wenn sie Demjenigen, an den sie ergehen, in Person zugestellt, oder
wenn sie in seiner letzten Wohnung an dem Orte insinuirt werden, wo er sei-
nen letzten Wohnsitz im Inlande hatte.
s. 13.
Ein Richter, welchem ein geringes Dienstvergehen zur Last fällt, ist
nach einer vorher von ihm erforderten Erklärung auf die Pflichten aufmerksam
zu machen, welche ihm sein Amt auferlegt.
Den Beruf, diese Mahnung von Amtswegen oder auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft zu erlassen, hat der Präsident oder Direktor eines jeden
Gerichts in Ansehung der übrigen Mitglieder desselben; der Dirigent einer Kreis-
erichts-Deputation in Ansehung der Muglieden dieser Deputation. In Anse-
hang der Einzelrichter steht er dem Präsidenten oder Direktor desjenigen Ge-
richts erster Instanz zu, in dessen Gerichtssprengel der Richter angestellt ist; in
Ansehung aller Richter, insbesondere auch der Friedensrichter, des Appellations-
gerichts-Bezirks dem Ersten Präsidenten des Appellationsgerichts; in Ansehung
der Ersten Präsidenten der Appellationsgerichte dem Ersten Präsidenten des
obersten Gerichtshofes.
Die Mahnung geschieht zu Protokoll oder durch ein die Gründe enthal-
tendes Schreihen, von welchem die Urschrift aufbewahrt wird.
S. 14.