Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Hält die Staatsanwaltschaft fernere Handlungen der Voruntersuchung 
für erforderlich, so hat sie dieselben bei dem Richter-Rommissar in Antrag zu 
bringen, welcher, wenn er entgegengesetzter Ansicht ist, den Beschluß des Dis- 
ziplinargerichts einzuholen hat. 
§. 28. 
Trägt die Staatsanwaltschaft darauf an, den Angeschuldigten gänzlich 
außer Verfolgung zu setzen, so giebt das Gericht, insoweit es diese Ansicht 
theilt, dem Antrage statt, und ertheilt dem Angeschuldigten Ausfertigung des 
darauf bezüglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses, welcher die 
Wirkung eines rechtskraftigen Urtheils hat. 
Wird die Sache nicht auf diese Weise erledigt, so verweist das Diszi- 
plinargericht dieselbe wegen aller Anschuldigungspunkte, die im Einleitungs- 
beschlusse erwähnt oder in der Voruntersuchung erörtert sind, zur mündlichen 
Verhandlung. 
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Nach Erlaß des Verweisungsbeschlusses, oder, falls eine Voruntersuchung 
nicht stattgefunden hat, des Einleitungsbeschlusses (F. 24.), und nach Eingan 
einer von der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift wir 
der Angeschuldigte, unter abschriftlicher Mittheilung des Beschlusses und der 
Anschuldigungsschrift, zu einer von dem Präsidenten des Disziplinargerichts 
zu bestimmenden Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. 
g. 30. 
Bei der mündlichen Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung 
stattfindet, giebt zuerst ein von dem Vorsitzenden des Disziplinargeriches aus 
der Zahl der Mitglieder desselben zu ernennender Referent eine Darstellung der 
Sache, wie sie aus den bisherigen Verhandlungen hervorgeht. 
Der Angeschuldigte wird vernommen. 
Es wird darauf die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vor= und Antrage 
und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört. 
Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. 
g. 31. 
Wenn das Gericht auf den Antrag des Angeschuldigten oder der Staats- 
anwaltschaft, oder auch von Amtswegen die Vernehmung eines oder mehrerer 
Zeugen, sei es durch einen Richter-Kommissar, oder muͤndlich vor dem Gerichte 
selbst, oder die Herbeischaffung anderer Mittel zur Aufklärung der Sache für 
angemessen erachtet, so erläßt es die erforderliche Verfügung und vertagt n6. 
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