Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Anderes fesisetzt, die Vorschriften des gewöhnlichen Strafprozesses zur An- 
wendung. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Amtssuspension. 
K. 44. 
Die Suspension eines Richters vom Amte tritt kraft des Gesetzes ein: 
1) wenn in dem gewöhnlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, 
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen 
ist. wilches auf den Verlust des Amtes lautet, oder diesen kraft des Ge- 
setzes nach sich zieht; 
2) wenn im Diszziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urtheil auf 
Dienstentlassung ergangen ist. 
K. 45. 
In dem im vorhergehenden Paragraphen unter Nr. 1. vorgesehenen 
Falle dauert die Suspension bis zum Ablaufe des zehnten Tages nach Wie- 
deraufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft 
desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Richter 
zu einer anderen Strafe, als der bezeichneten, verurtheilt wird. 
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Sus- 
pension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils 
ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die 
Zeit des Aufenthaltes oder der Unterbrechung eine Gehalts-Verkürzung (G. 48.) 
nicht ein. Dasselbe gilt für die im ersten Absatze dieses Paragrapden erwähnte 
Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom 
Amte von dem zuständigen Disziplinargerichte beschlossen wird. 
In dem unter Nummer 2. erwähnten Falle dauert die Suspension bis 
zur Rechtskraft des in der Disziplinarsache ergehenden Urtheiles. 
S. 46. 
Bei Erlassung des Beschlusses auf Einleitung der Disziplinaruntersuchun 
und im ganzen Laufe derselben kann das Gericht, bei welchem sie anhängig i 
von Amtswegen, jedoch nach Vernehmung des Antrages der Staatsanwalt- 
schaft, oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Suspension des An- 
geschuldigten vom Amte beschließen, wenn dieselbe mit Rücksicht auf die Schwere 
des Dienstvergehens als angemessen erscheint. 
Die nämliche Befugniß steht dem zuständigen Disziplinargericht in allen 
(K.. 3385.) Fallen
	        
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