— 227 —
Anderes fesisetzt, die Vorschriften des gewöhnlichen Strafprozesses zur An-
wendung.
Dritter Abschnitt.
Von der Amtssuspension.
K. 44.
Die Suspension eines Richters vom Amte tritt kraft des Gesetzes ein:
1) wenn in dem gewöhnlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen,
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen
ist. wilches auf den Verlust des Amtes lautet, oder diesen kraft des Ge-
setzes nach sich zieht;
2) wenn im Diszziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urtheil auf
Dienstentlassung ergangen ist.
K. 45.
In dem im vorhergehenden Paragraphen unter Nr. 1. vorgesehenen
Falle dauert die Suspension bis zum Ablaufe des zehnten Tages nach Wie-
deraufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft
desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Richter
zu einer anderen Strafe, als der bezeichneten, verurtheilt wird.
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Sus-
pension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils
ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die
Zeit des Aufenthaltes oder der Unterbrechung eine Gehalts-Verkürzung (G. 48.)
nicht ein. Dasselbe gilt für die im ersten Absatze dieses Paragrapden erwähnte
Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom
Amte von dem zuständigen Disziplinargerichte beschlossen wird.
In dem unter Nummer 2. erwähnten Falle dauert die Suspension bis
zur Rechtskraft des in der Disziplinarsache ergehenden Urtheiles.
S. 46.
Bei Erlassung des Beschlusses auf Einleitung der Disziplinaruntersuchun
und im ganzen Laufe derselben kann das Gericht, bei welchem sie anhängig i
von Amtswegen, jedoch nach Vernehmung des Antrages der Staatsanwalt-
schaft, oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Suspension des An-
geschuldigten vom Amte beschließen, wenn dieselbe mit Rücksicht auf die Schwere
des Dienstvergehens als angemessen erscheint.
Die nämliche Befugniß steht dem zuständigen Disziplinargericht in allen
(K.. 3385.) Fallen