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Faͤllen zu, wo gegen einen Richter im Wege des gewoͤhnlichen Strafverfah-
rens eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
g. 47.
Gegen den Beschluß eines Appellationsgerichts, durch welchen die Sus-
pension verhaͤngt oder abgelehnt wird, steht der Staatsanwaltschaft, und gegen
den Beschluß, durch welchen sie verhaͤngt wird, steht dem Angeschuldigten die
Beschwerde an den obersten Gerichtshof offen.
Der angegriffene Beschluß wird bis zu der Wiederaufhebung vollstreckt.
K. 48.
Der suspendirte Richter behält während der Suspension die Hälfte sei-
nes Diensteinkommens.
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berech-
nung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.
Aus dem innebehaltenen Theile des Diensteinkommens sind die Kosten
der Stellvertretung des Angeschuldigten und des Untersuchungsverfahrens zu
estreiten.
8. 49.
Der zu den Kosten (F. 48.) nicht verwendete Theil des Einkommens wird
dem Richter nicht nachgezahlt, wenn die Untersuchung die Strafe der zeitwei-
sen Entfernung von den Dienstverrichtungen oder den Verlust des Amtes zur
Folge gehabt hat.
Ermnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Richter
nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Ver-
wendung zu ertheilen.
K. 50.
Wird der Richter freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil
des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. Wird er nur mit einer
Warnung oder einem Verweise belegt, so ist ihm der innebehaltene Theil ohne
Abzug der Stellvertretungskosten nachzuzahlen, soweit derselbe nicht zur Deckung
der Untersuchungskosten erforderlich ist.
Vierter Abschnitt.
Von der unfrei illigen Versetzung auf eine andere Stelle.
K. 5t.
Die Versetzung eines Richters von einer Stelle auf eine andere wider
dessen Willen kann, außer dem Falle, wenn sie durch Veränderungen in #e#.
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