Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 229 — 
Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke noͤthig wird, nur geschehen, wenn 
sie durch das Interesse der Rechispflege dringend geboten ist. 
S. 52. 
Wenn zwischen Richtern, welche bei dem naͤmlichen Gerichte angestellt 
sind, ein Schwaͤgerschafts-Verhaͤltniß bis zum dritten Grade enschlleglich ent-r 
steht, so muß sich derjenige, durch dessen Verheirathung ein solches Verhaͤltniß 
eingetreten ist, die Versetzung auf eine andere Stelle gefallen lassen. 
. 53. 
Die unfeiwillige Versetzung kann nur in ein anderes Richteramt von 
leichem Range und Gehalte erfolgen; hat der Richter dazu nicht auf die im 
52. bezeichnete Weise Veranlassung gegeben, so müssen ihm die vorschrifts- 
mäßigen Wersetzungskosten gewährt werden. 
g. 54. 
Die unfrei illige Versetzung kann nur auf Grund eines von dem obersten 
Gerichtshofe in einer Plenarversammlung gefaßten Beschlusses erfolgen, welche 
erklaͤrt, daß der Fall der Versetzung vorliege. Der Gerichtshof kann einen sol- 
chen Beschluß nur fassen, wenn die Staatsanwaltschaft bei demselben, unter 
Vorlegung eines ihr von dem Justizminister dazu ertheilten Befehles, ihren 
Antrag darauf richtet. 
Handelt es sich um eine Versezung aus dem Bereiche des Obertribunales 
in den des Rheinischen Revisions= und Kassationshofes, oder umgekehrt, so tre- 
ten beide Gerichtshöfe zusammen. 
. 55. 
Bevor dem Antrage der Staatsanwaltschaft stattgegeben werden kann, 
muß der betreffende Richter unter Mittheilung des Antrages mitl einer vierwö- 
chentlichen Frist zur schriftlichen Erklärung aufgefordert werden. Ein weiteres 
WVerfahren findet nicht statt. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhestand. 
§. 56. 
Ein Richter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges kör- 
perliches Gebrechen, oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Jab#as 1851. (Nr. 3385.) 32 Kraͤfte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.