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Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfählg ist, muß in den
Ruhestand versetzt werden. ·
K. 57.
Stucht der Richter in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhe-
stand niche nach, so findet das in den nachstehenden Paragraphen vorgeschrie-
bene Verfahren siatt.
g. 58.
Der Richter oder sein nöthigenfalls hierzu besonders zu bestellender Ku-
rator wird von dem Vorsitzenden des Gerichts, dessen Mitglied er ist, schriftlich
unter Angabe der Gründe darauf aufmerksam gemacht, daß der Fall der Ver-
setzung in den Ruhestand vorliege.
In Ansehung der Einzelrichter hat den Beruf hierzu der Präsident oder
Direktor desjenigen Gerichts erster Instanz, in dessen Gerichtssprengel der Ein-
zelrichter angestellt ist; in Ansehung der Präsidenten oder Oirektoren der Ge-
richte erster Instanz der Erste Präsident des Appellationsgerichts; in Ansehung
der Ersten Präsidenten der Appellationsgerichte der Erste Präsident des ober-
sien Gerichtshofes.
H. 59.
Die in dem vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene Eroͤffnung ge-
schieht durch den zustaͤndigen Vorsitzenden von Amtswegen oder auf den An-
trag der Staatsanwaltschaft.
Wird sie nicht vorgenommen, so beschließt das unmittelbar hoͤhere Ge-
richt, oder wenn es sich um den Ersten Praͤsidenten eines Appellationsgerichts
oder ein Mitglied eines obersten Gerichtshofes handelt, dieser Gerichtshof in
seiner Plenarversammlung, von Amtswegen oder auf den Antrag der Staats-
anwaltschaft, daß sie stattfinden solle, und in diesem Falle muß sie von dem
Ersten Prasidenten des beschließenden Gerichts vorgenommen werden.
Dem Ersien Präsidenten eines obersten Gerichtshofes kann die Eröff-
nung nur auf Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes gemacht werden,
welcher alsdann von dem gesetzlichen Stellvertreter des Ersten Präsidenten voll-
zogen wird.
S. 60.
Wenn der Richter oder dessen Kurator nicht innerhalb sechs Wochen von
dem Tage der ihm in Gemaßheit der G. 58. oder 59. gemachten Eröffnun
seine Versetzung in den Ruhestand freiwillig nachsucht, so muß, wenn es fi
um ein Mitglied eines obersten Gerichtshofes oder um den Ersten Praͤsidenten
eines Appellationsgerichts handelt, oder wenn in Gemäßheit des §F. 59. ein Be-
schluß