schluß des obersten Gerichtshofes ergangen ist, dieser Gerichtshof, in allen
uͤbrigen Faͤllen das Appellationsgericht, nachdem ihm die etwaige Gegenerklä-
rung des betreffenden Richters vorgelegt worden ist, in einer Plernarver.
ammieng darüber Beschluß fassen, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei
oder nicht.
K. 61.
Beschließt das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens, so ernennt dessen
Erster Präsident einen Richter-Kommissar. Dieser hat die Thatsachen, durch
welche die Versetzung in den Ruhestand begründet werden soll, zu erörterm, die
erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und zum
Schlusse den Richter oder dessen Kurator mit seiner Erklärung über das Er-
gebniß der Erörterung zu hören.
S. 62.
Die geschlossenen Akten werden dem Gerichte vorgelegt, welches in seiner
Mlenarversammlung nach Anhörung der Staaktsanwaltschaft darüber Beschluß
faßt, ob der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege. Das Gericht kann
vor Abfassung dieses Beschlusses die Vorladung der Zeugen und der Sachver-
siändigen zum Zwecke ihrer mündlichen Vernehmung in der Sitzung verordnen.
Dem Gericht steht es jederzeit zu, das Erscheinen des betheiligten Richters
unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Anwalt zu
seiner Vertretung nicht zugelassen wird.
S. 63.
Der Beschluß ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen. Er wird dem
Justizminister übersandt, welcher, wenn derselbe dahin lautet, daß der Fall der
Versetzung in den Ruhestand vorliege, das Weitere zu veranlassen hat.
S. 64.
Die Versetzung in den Ruhestand findet bei Richtern, welchen regle-
mentsmaßig eine Pension zu bewilligen ist, nur unter Gewährung der regle-
mentsmaßigen Pension statt. Es wird ihnen das volle Gehalt noch bis zum
Ablaufe desjenigen Wierteljahres fortgezahlt, welches auf den Monat folgt, in
dem ihnen die schließliche Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhe-
stand mitgetheilt worden ist.
(Ne. 3885.) 32•7 Sechster