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Die ergangenen Strafurtheile werden ohne Rücksicht auf die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes vollstreckt.
g. 80.
Handelt es sich um die Suspension vom Amte (§. 44. ff.), so gelten
die Beslimmungen dieses Gesetzes.
Ueber das Fortbestehen oder die Aufhebung einer Suspension, welche
von einem anderen Gerichte, als dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu-
ständigen Disziplinargerichte bereits verfügt ist, geht die Beschwerde zunächst
an dieses Disziplinargericht.
g. 81.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Dagegen wird durch dasselbe in Her Befugniß der Aufsichtsbehörden, im Auf-
sichtswege Beschwerden Abhülfe zu verschaffen oder Richter zur Erfüllung ihrer
Pflichten in einzelnen Sachen anzuhalten, und dabei alles zu khun, wozu sie
nach den bestehenden Gesetzen ermächtigt sind, nichts geandert; ebensowenig in
der Befugniß höherer Gerichte, in diesen Fällen Rügen auszusprechen, und
Richter zum Ersatze von Kosten und unter Vorbehalt des Rechtsweges zum
Ersatze von Schäden anzuhalten.
. 82.
Dieses Gesetz tritt an die Stelle der vorlaͤufigen Verordnung vom
10. Juli 1849.
Bis zur Verkündigung eines allgemeinen Strafgesetzbuchs bleiben aber
die §#. 1 — 4. und 6. der gedachten Verordnung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
edigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdumeckerei.
(Rudolph Decker.)