Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 237 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 14. — 
  
(Nr. 3386.) Gesetz, die Tilgung der freiwilligen Anleihe vom Jahre 1848. und der Staats- 
Anleihe vom Jahre 1850., sowie die Ueberweisung der letzteren an die 
Hauptverwaltung der Staatsschulden betreffend. Vom 7. Mai 1651. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Zur Tilgung der nach Unserem Erlasse vom 25. April 1848. (Gesetz- 
Sammlung Seite 117.) als Staatsschuld verbrieften freiwiligen Anleihe wird 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 1. Januar 1851. ab alljahrlich 
Ein Prozent des ursprünglichen Schuldkapitals von 15 Millionen Thaleen 
Überwiesen. 
Dem hierdurch gebildeten Tilgungsfonds treten die Rentenablösungs- 
Kapitalien hinzu, welche nach den Bestimmungen der G. 59. bis 62. des Ge- 
setzes vom 2. März 1850. über die (Errichtung von Rentenbanken (Gesetz- 
Sammlung Seite 112.) in den Fällen Uur Staatskasse baar eingezahlt werden 
müssen, in welchen die Abfindung des Berechtigten in Rentenbriefen durch Ver- 
mittelung des Staats erfolgt. 
g. 2. 
Zur Tilgung der auf Grund des Gesetzes vom 7. März 1850. (Gesetz- 
Sammlung Seite 173.) und Unserer Erlasse vom 15. April und 7. Mai 1850. 
(Gesetz-Sammlung Seite 321. und 322.) aufgenommenen Staats-Anleihe im 
Betrage von 18 Millionen Thalern, deren Verwaltung hierdurch der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden übertragen wird, wird der letzteren vom 1. Ja- 
nuar 1851. ab alljährlich Ein Prozen des Schuldkapitals überwiesen. 
S. 3. 
Es werden ferner zur Tilgung beider Anleihen (§#. 1. und 2.) die durch 
allmählige Abtragung der Schuldkapitale ersparten Zinsen in der Art verwendet, 
daß diese Zinsersparnisse dem betreffenden Tilgungsfonds — und zwar, so lange 
Jos#gung 1651. (Nr. 3386.) 33 nicht 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1851.
	        
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