Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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nicht durch ein späteres Gesetz anders bestimmt wird, in ununterbrochener Zeit- 
folge — zuwachsen. 
Die Zinsen von demjenigen Theile des Schuldkapitals der freiwilligen 
Anleihe vom Jahre 1848., welcher nach §. 1. durch Verwendung von 
Nen#enablbsfungs--apitalten getilgt wird, wachsen jedoch dem Tilgungsfonds 
nicht zu. 
Die Bestimmung des F. XVII. der Verordnung vom 17. Januar 1820.= 
durch welche der Verjährungs-Termin bei Zinsrückständen von Staatsschuld- 
Dokumenten auf vier Jahre, von der Verfallzeit an gerechnet, festgesetzt ist, 
findet auch auf etwanige Zinsrückstände der Anleihen vom Jahre 1848. und 
vom Jahre 1850. Anwendung. Die auf solche Art prakludirken Zinsen fallen 
dem betreffenden Tilgungsfonds zu. 
K. 4. 
Die zur Tilgung beider Anleihen erforderlichen Beträge müssen ebenso, 
wie diejenigen zu ihrer Verzinsung, aus den bereitesten Staatseinkünften in 
monatlichen Raten an die Staatsschulden-Tilgungskasse abgeführt werden. 
  
g. 5. 
Die Tilgung beider Anleihen geschieht in der Art, daß die für jedes 
Jahr dazu bestimmten Fonds (§. 1. bis 3.) zum Ankauf eines entsprechenden 
Betrages von Schulddokumenten verwendet werden. 
Insoweit jedoch der Ankauf nicht unter dem Nennwerthe bewirkt wer- 
den kann, werden die in dem betreffenden Jahre einzulösenden Schulddokumente 
in halbjährigen Raten in den Monaten März und September — im Jahre 
1851. jedoch für das ganze Jahr im Monat September — offentlich ausgelooset 
und die gezogenen Nummern zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Sechs Monate nach erfolgter Bekanntmachung der gezogenen Nummern 
können die Inhaber der ausgelooseten Schulddokumente den Kapitalbetrag bei 
der Staatsschulden-Tilgungskasse baar iy Empfang nehmen. Ueber diesen Ter- 
min hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen Kapitalbeträge nicht wei- 
ter verzinset. 
g. 6. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen. 
v. Raumer. v. Westphalen. 
  
(Nr. 3387.)
	        
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