werken ist auch ferner von der Geldeinnahme fuͤr Produkte der zehnte Theil in
Abzug zu bringen und nur von dem Reste der Stollen-Neunte zu zahlen.
g. 5.
An Rezeßgeld wird von dem in H. 1. bestimmten Zeitpunkte an fuͤr ein
jedes von dem Staate verliehene Bergwerk, dasselbe mag im Betriebe stehen
oder nicht, jaͤhrlich Ein Thaler entrichtet.
g. 6.
Von demselben Zeitpunkte an sind alle uͤbrigen, an den Staat bisher
von Bergwerken entrichteten Abgaben aufgehoben, insbesondere:
) die landesherrlichen Freikurgelder (Cleve-Märkische Bergordnung vom
29. April 1766. Kap. 30. J. 1.),
2) die Quatembergelder,
3) additionellen Quatembergelder,
4) Meßgelder,
5) Gedingestuffengelder,
6) Fahrgebühren,
7) Rechnungs-Rerisionsgebühren,
8) Aufsichts= und Oirekrionsgebühren,
9) Gewerkschaftsgebühren,
10) Generalbefahrungs-Protokollgebühren,
11) Fristengebühren,
12) Aufstandsgebühren,
13) Zubuß-Anlagekosten,
14) Verpflichtungs= und Vereidigungsgebühren,
15) Bergschreibergebühren,
10) Attesiations= und Holzattestgebühren,
17) Probir= und Probenahmegebühren,
18) Erzbesichigungsgebühren,
195 Erztarirungs-, Erzmeß= oder Erzwiegegebühren, und Gebühren für
die darüber aufzunehmenden Prokokolle,
20) Eisenstein-Meßgebühren,
21) Kobalt-Waagegebühren,
22) Kupfer-Verkaufsgebühren,
23) Kupfer-Vorkaufsgelder,
24) Kupfer-Zählgelder.
F. 7.
Die im §. 6. nicht namentlich aufgeführten festen Abgaben der mit Be-
rechtigungstiteln von der Bergbehörde versehenen Hürtenwerke und Aufberei-
tungs-Anstalten werden auch noch ferner erhoben; ebenso die unter verschiede-
nen Namen besiehenden Abga#en von Steinbrüchen, Thongruben, Kalköfen 2c.
oder anderen Gewinnungen von Mineralien, welche nicht Regalitäts-Gegen-
siände sind.
Auch