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(Nr. 3350.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Januar 1851., betreffend den Gebührensatz für die
Benutzung der Kielbaänke in Neufahrwasser und in den Binnengewässern
bei Danzig.
A. Ihren Bericht vom 28. Dezember 1850. bestimme Ich, daß für die im
Anhange I. zu dem Hafengelder-Tarif für den Hafen von Danzig und Neu-
fahrwasser vom 18. Oktober 1838. unter pos. II. bestimmte Abgabe von 1 Sgr.
6 Pf. von jeder Schiffslast der Schiffezrtge ein Schiffsgefäß die Kielbanke
in Neufahrwasser und in den Binnengewässern während eines dreimonatlichen
Jeitraums benutzen darf und bei länger gestatteter Benutzung für jeden neu
angefangenen Monat 6 Pf. von jeder Schiffslast der Schiffsgröße zu entrich-
ten hat. Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verdffentlichen.
Charlottenburg, den 2. Januar 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den st Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-
inister.
(Nr. 3354.)