Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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erworbenen Privatrechte und bestehenden Befreiungen von solchen Abgaben wer- 
den durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
Es bleiben demnach namentlich die zwischen dem Staate und den Mans- 
feldschen Gewerkschaften abgeschlossenen Uebereinkünfte, sowie die bestehenden 
Abgaben-Freiheiten der Gruben des Grundes Seel= und Burbach in dem Berg- 
amtsbezirke Siegen in unveränderter Geltung. 
K. 14. 
Bleierz= und Eisenstein-Bergwerke entrichten bis zum Erscheinen eines 
allgemeinen Bergwerksgesetzes den Zwanzigsten (I. 1.) und die Aufsichtssteuer 
C. 8.) nur in dem Falle, wenn sich am Jahresschlusse ergiebt, daß neun Zehn- 
theile von dem rechnungsmäßigen Werthe der im Laufe des Jahres fertig ge- 
stellten und von der Behörde abgegebenen Produkte den Betrag der rechnungs- 
mäßigen Ausgabe desselben Jahres übersteigen. 
« 5.15. 
Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Gesetzes wird der Minister fuͤr 
Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Bellevue, den 12. Mai 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen. 
v. Raumer. v. Westphalen. 
  
(Tr. 3391.)
	        
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