— 24 —
erworbenen Privatrechte und bestehenden Befreiungen von solchen Abgaben wer-
den durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
Es bleiben demnach namentlich die zwischen dem Staate und den Mans-
feldschen Gewerkschaften abgeschlossenen Uebereinkünfte, sowie die bestehenden
Abgaben-Freiheiten der Gruben des Grundes Seel= und Burbach in dem Berg-
amtsbezirke Siegen in unveränderter Geltung.
K. 14.
Bleierz= und Eisenstein-Bergwerke entrichten bis zum Erscheinen eines
allgemeinen Bergwerksgesetzes den Zwanzigsten (I. 1.) und die Aufsichtssteuer
C. 8.) nur in dem Falle, wenn sich am Jahresschlusse ergiebt, daß neun Zehn-
theile von dem rechnungsmäßigen Werthe der im Laufe des Jahres fertig ge-
stellten und von der Behörde abgegebenen Produkte den Betrag der rechnungs-
mäßigen Ausgabe desselben Jahres übersteigen.
« 5.15.
Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Gesetzes wird der Minister fuͤr
Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Bellevue, den 12. Mai 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
(Tr. 3391.)