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3) die Kontrole der gesammten Dienst= und Geschäftsführung der Gruben=
beamten, die Ausübung allgemein bestehender oder durch Dienstoerträge
besonders festgestellter Kündigungsrechte gegen dieselben, und die Stellung
von Anträgen auf Untersuchung und unfrei illige Dienstentlassungg;
4) die Annahme und Entlassung der Arbeiter, insoweit diese nicht durch
die Bergbehörde erfolgt, die Theilnahme an der Normirung des Normal-
lohns der Arbeiter, auch die Anweisung außerordentlicher Krankenlöhne
und besonderer Unterstützungen für dieselben aus der Grubenkasse;
5) die Ausschreibung der erforderlichen Betriebsgelder, insofern diese nicht
durch das Zubußverfahren aufgebracht werden müssen;
0) die Anträge auf Zubuß-Ausschreibung, Retardatsetzung und Kaduzirung
von Bergwerks-Antheilen, sowie auf Fesistellung der Verlagserstattung
oder Ausbeuteschließung;
7) die Anschaffung der erforderlichen Betriebsmaterialien und Gerächschaften,
sowie die Hersiellung von Betriebsvorrichrungen und Gebäuden aller Art;
8) die Mitwirkung bei Bestimmung der Verkaufspreise der Produkte des
Bergwerks, beziehungsweise bei der Ermittelung und Fetsistellung des
Werthes der Produkke in Bezug auf die an den Staat oder an andere
Berechtigte zu zahlenden Bergwerks-Abgaben und auf die Berechnung
der Ertrags-Antheile der Knappschaftskasse oder anderer Freikuxbesitzer;
9) die Leitung oder eigene Besorgung des Verkaufs der Bergwerksprodukte,
sowie von entbehrlichen Betriebsmaterialien und Geräthschaften, auch
von anderen Gegenständen des Gruben-Inventariums;
10) die Genehmigung der Natural-, Material= und Geld-Ausgaben, sowie
die Anweisung derselben zur Verrechnung;
11) die Berichtigung der Bergwerks-Abgaben und die Erfüllung aller sonsli-
gen, der ganzen Gewerkschaft obliegenden Leistungen;
12) die Ueberwachung der Richtigkeit und Sicherheit der Grubenkasse, sowie
der sämmtlichen Vorrähe des Bergwerks und seiner Zubehörungen;
13) die Revision und Abnahme der Werksrechnungen im Privat-Interesse
der Betheiligten, insofern nicht die Bergbehörde sich derselben unterzu#ht;
14) die Wahrnehmung und Verfolgung der, der Gewerkschaft etwa zuste-
henden Finderrechte;
15) die Vertretung in den Aktiv= und Passivprozessen der ganzen Gewerk-
schaft, einschließlich der Eidesleistung der letzteren;
10) die Abgabe rechisgülfiger Erklärungen hinsichtlich der Verwaltung all-
gemeiner Bergbau-, Hülfs= oder Unterstützungsfonds, an welchen die
Gewerkschaft betheiligt isi, sowie in Betreff des Knappschaftsinstituts, zu
welchem die Arbeiter des Bergwerks gehören;
17) die Einladung der Gewerken zu Versammlungen.
g. 19.
Zu denjenigen in H. 18. nicht benannten Geschaͤften, welche gesetzlich eine
Spezialvollmacht erfordern, sowie zu Verfügungen über die Substanz G. 7.)
ist der Reprasentant oder Grubenvorstand ohne ausdrücklichen Auftrag nicht
ermaͤchtigt.
Jahrgang 1851. 37 g. 20.