Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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3) die Kontrole der gesammten Dienst= und Geschäftsführung der Gruben= 
beamten, die Ausübung allgemein bestehender oder durch Dienstoerträge 
besonders festgestellter Kündigungsrechte gegen dieselben, und die Stellung 
von Anträgen auf Untersuchung und unfrei illige Dienstentlassungg; 
4) die Annahme und Entlassung der Arbeiter, insoweit diese nicht durch 
die Bergbehörde erfolgt, die Theilnahme an der Normirung des Normal- 
lohns der Arbeiter, auch die Anweisung außerordentlicher Krankenlöhne 
und besonderer Unterstützungen für dieselben aus der Grubenkasse; 
5) die Ausschreibung der erforderlichen Betriebsgelder, insofern diese nicht 
durch das Zubußverfahren aufgebracht werden müssen; 
0) die Anträge auf Zubuß-Ausschreibung, Retardatsetzung und Kaduzirung 
von Bergwerks-Antheilen, sowie auf Fesistellung der Verlagserstattung 
oder Ausbeuteschließung; 
7) die Anschaffung der erforderlichen Betriebsmaterialien und Gerächschaften, 
sowie die Hersiellung von Betriebsvorrichrungen und Gebäuden aller Art; 
8) die Mitwirkung bei Bestimmung der Verkaufspreise der Produkte des 
Bergwerks, beziehungsweise bei der Ermittelung und Fetsistellung des 
Werthes der Produkke in Bezug auf die an den Staat oder an andere 
Berechtigte zu zahlenden Bergwerks-Abgaben und auf die Berechnung 
der Ertrags-Antheile der Knappschaftskasse oder anderer Freikuxbesitzer; 
9) die Leitung oder eigene Besorgung des Verkaufs der Bergwerksprodukte, 
sowie von entbehrlichen Betriebsmaterialien und Geräthschaften, auch 
von anderen Gegenständen des Gruben-Inventariums; 
10) die Genehmigung der Natural-, Material= und Geld-Ausgaben, sowie 
die Anweisung derselben zur Verrechnung; 
11) die Berichtigung der Bergwerks-Abgaben und die Erfüllung aller sonsli- 
gen, der ganzen Gewerkschaft obliegenden Leistungen; 
12) die Ueberwachung der Richtigkeit und Sicherheit der Grubenkasse, sowie 
der sämmtlichen Vorrähe des Bergwerks und seiner Zubehörungen; 
13) die Revision und Abnahme der Werksrechnungen im Privat-Interesse 
der Betheiligten, insofern nicht die Bergbehörde sich derselben unterzu#ht; 
14) die Wahrnehmung und Verfolgung der, der Gewerkschaft etwa zuste- 
henden Finderrechte; 
15) die Vertretung in den Aktiv= und Passivprozessen der ganzen Gewerk- 
schaft, einschließlich der Eidesleistung der letzteren; 
10) die Abgabe rechisgülfiger Erklärungen hinsichtlich der Verwaltung all- 
gemeiner Bergbau-, Hülfs= oder Unterstützungsfonds, an welchen die 
Gewerkschaft betheiligt isi, sowie in Betreff des Knappschaftsinstituts, zu 
welchem die Arbeiter des Bergwerks gehören; 
17) die Einladung der Gewerken zu Versammlungen. 
g. 19. 
Zu denjenigen in H. 18. nicht benannten Geschaͤften, welche gesetzlich eine 
Spezialvollmacht erfordern, sowie zu Verfügungen über die Substanz G. 7.) 
ist der Reprasentant oder Grubenvorstand ohne ausdrücklichen Auftrag nicht 
ermaͤchtigt. 
Jahrgang 1851. 37 g. 20.
	        
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