Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 20. 
Der Repraͤsentant oder Grubenvorstand ist berechtigt und verpflichtet, 
alle, das Bergwerks-Eigenthum der ganzen Gewerkschaft oder dessen Verwal- 
tung und Benutzung belreffenden Vorladungen, Mittheilungen und Verfügun- 
gen mit voller rechklicher Wirkung in Empfang zu nehmen. 
Diese Bestimmung darf durch einen Vollmachtsvertrag nicht abgeändert 
werden. 
G. 21. 
Der Reprasenkant, bezlehungsweise jedes Mitglied des Grubenvorstandes, 
kann zu jeder Zeit die ihm erkheilte Vollmacht kündigen. 
Ebenso steht die Befugniß zum Widerrufe der Vollmacht der Gewerk- 
schaft * Bei dem hierüber zu fassenden Beschlusse (G. 6.) werden die etwaigen 
Antheile des Repräsemanten oder des betheiligten Mitgliedes des Gruben- 
vorstandes nicht mitgezählt. 
Wird bei der in Folge eines solchen Beschlusses vorzunehmenden Neu- 
wahl dieselbe Person wieder gewählt, deren Vollmacht widerrufen worden ist, 
so ist diese Wahl nur dann gültig, wenn mindestens drei Viertheile der Ge- 
werken, den Antheilen nach, K# dieselbe gestimmt haben. 
Sowohl von einer Aufkündigung, als auch von einem Widerrufe ist 
gleichzeitig der Bergbehörde Anzelge zu machen. 
§. 22. 
Die Rechte und Verpflichtungen der Gewerkschaft aus dem Vollmachts- 
Verr e ehen auch auf die Erben und die Besitznachfolger der einzelnen 
ewerken uͤber. 
G. 23. 
"„ So lange ein Repräsentant oder Grubenvorstand nicht bestellt, oder der 
cbgegangene nicht wieder ersetzt ist, kann die Bergpehörde einen Repräsentanten, 
welcher wo miöglich aus der Zahl der in der Nähe wohnenden Mitlbetheiligten 
"1 wählen ist, bestellen und demselben erforderlichenfalls eine angemessene, von 
en Bergwerksbesitzern aufzubringende Belohnung zusichern. 
Dieser interimistische Repradsentant hat alle, in den . 18. und 20. be- 
stimmten Befugnisse, insofern nicht die Bergbehörde es angemessen findet, Be- 
schränkungen eintreten zu lassen. 
K. 24. 
Die Bestimmungen der §V. 13. bis 23. fsind auch auf die, mit Verlei- 
hungs-Urkunden der Bergbehörde versehenen Aufbereicungs-Anstalten und Hüt- 
tenwerke anzuwenden, wenn sich dieselben in dem Bestee mehrerer Personen 
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