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befinden oder wenn der Alleinbesitzer des Werks mehr als zehn Meilen von
dem Werke entfernt oder im Auslande wohnt.
Dieser Bestimmung sind jedoch die im Bereiche des Fürstenthums Siegen
und der Grafschaft Sayn-Altenkirchen belegenen Eisenhütkenwerke nicht unker-
worfen.
g. 25.
Ein Repräsenrant (S. 13.) kann die Geschäfte (9G. 18. und 20.) für
mehr als eine Gewerkschaft übernehmen, jedoch nur mit Zustimmung derjenigen
Gewerkschaften, welche ihn früher bereits angenommen haben.
g. 26.
Die nach den bisherigen Gesetzen dem Lehntraͤger und dem Schicht-
meister zur Vertretung der Gewerkschaft zustehenden Befugnisse, insbesondere
auch bei der Berichtigung des Berghypothekenbuchs, gehen auf den Repraͤ-
sentanten, beziehungsweise Grubenvorstand über.
S. 27.
Mit Ausführung dieses Gesetzes ist der Minisier für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Belleoue, den 12. Mai 1851.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
o. Raumer. v. Westphalen.
Rodigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)