Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3351.) Allerhschster Erloß vom 20. Januar 1851., betreffend die Errichtung einer 
Handelskammer für die Stadt Posen. 
A. den Bericht vom 8. Januar 1851. genehmige Ich die Errichtung einer 
Hondelskammer für die Stadt Posen. ie Handelskammer soll aus neun 
itgliedern bestehen, fuͤr welche neun Stellvertreter gewaͤhlt werden. Zur 
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche 
Handel= und Gewerbtreibende des Stadtbezirkes berechtigt, welche in der Steuer- 
klasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer entrichten. Im 
Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar 1848. über 
die Gruchung von Handelskammern Anwendung. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Charlottenburg, den 20. Januar 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An 
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
O## 3351—3354) (Nr. 335).)
	        
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