Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Formulare,  Preiszettel,  Visitenkarten  u.  dgl.,  ist  der  Drucker,  oder,  wenn  von
ihm  die  Ausgabe  nicht  erfolgt,  der  Verleger,  Selbstverleger,  Kommissionair
verpflichtet,  ein  Exemplar  vier  und  zwanzig  Stunden  vor  ihrer  Ausgabe  oder
Versendung  der  Ortspolizei-Behörde  gegen  Empfangsbescheinthung  einzureichen.
Das  Eremplar  ist,  wenn  inmittelst  eine  Beschlagnahme  nicht  verfügt  worden,
nach  vierzehn  Tagen  zurückzugeben  oder  der  Preis  dafür  zu  entrichten.

g.  6.

An  der  bisherigen  Berplichtung  des  Verlegers,  zwei  Exemplare  seiner
Verlagsartikel,  und  zwar  eines  an  die  Königliche  Bibliothek  in  Berlin,  das
andere  an  die  Bibliothek  der  Universität  derjenigen  Provinz,  in  welcher  er
wohnt,  unentgeltlich  einzusenden,  wird  nichts  geändert.

F.  7.

Auf  jeder  Druckschrift  muß  der  Name  und  der  Wohnort  des  Druckers
genannt  sein.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  nur  zu  den  Bedürfnissen  des  Gewerbes
  und  Verkehrs,  des  hauslichen  und  ns  Lebens  dienenden  Drucksachen
  CG.  5.).

Auf  Duruckschriften,  welche  für  den  Buchhandel  oder  sonst  zur  Werbreitung
  bestimmt  sind,  muß  außer  dem  Namen  und  Wohnort  des  Druckers  auch
der  Name  und  Wohnort  desjenigen,  bei  dem  die  Oruckschrift  als  Verlagsoder
  Kommissionsartikel  erscheint,  oder  —  beim  Selbstvertriebe  der  Druckschrift
  —  der  Name  des  Verfassers  oder  Herausgebers  genannt  sein.

K.  8.

Druckschriften,  welche  den  vorstehenden  WVorschriften  nicht  entsprechen,
dürfen  von  Niemandem  verbreitet  werden.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Druckschriften  keine  Anwendung,  wenn  sie
den  Gesetzen  über  die  Ordnung  der  Presse  entsprechen,  welche  zu  der  Zeit  ihres
Erscheinens  an  dem  Orte  desselben  in  Kraft  waren.

S.  9.

Anschlagezektel  und  Plakate,  welche  einen  anderen  Inhalt  haben,  als
Ankündigungen  über  gesetzlich  nicht  verborene  Versammlungen,  über  öffentliche
Vergnügungen,  über  gestohlene,  verlorene  oder  gefundene  Sachen,  über  Verkaufe
  oder  andere  Nachrichten  für  den  gewerblichen  Verkehr,  dürfen  nicht  angeschlagen,
  angeheftet  oder  in  sonstiger  Weise  öffentlich  ausgestellt  werden.

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