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jedoch zur Bestellung der Kaution ein Zeitraum von vier Wochen, vom Tage
des erlassenen Gesetzes an gerechnet, bewilligt.
C. 19.
Wird gegen eines der nach F. 17. Nr. 1. von der Kautionspflicht be-
freiten Blatter ein Strafurtel wegen eines begangenen Preßvergehens oder Ver-
brechens erlassen, so verfällt dasselbe der Kaukionspflicht, und es ist die Kaution
innerhalb vier Wochen, vom Tage des rechtskraftigen Erkenntnisses ab, nach
den Besiimmungen der #. 11. ff. zu bestellen.
. 20.
Ist wegen des Inhalts eines kautiohspflichtigen Blattes auf Strafe er-
kannt, so haftet die besiellte Kaution vor allen anderen Forderungen für die
Untersuchungskosten und für die Geldstrafe, ohne Rücksicht auf die Person des
Verurtheilten.
Die Vollstreckung erfolgt, wenn Kosten und Strafe nicht innerhalb vier-
zehn Tagen nach der Rechtskraft des Erkenntnisses eingezahlt sind, in die nie-
dergelegte Geldsumme.
G. 21.
Die durch Zahlung von Strafen oder Kosten verminderte Kaution muß
innerhalb vierzehn Tagen nach der Vollstreckung des Erkenmnisses in die Kau-
tion auf den gesetzlichen Betrag ergänzt werden, ohne daß es dazu einer be-
sonderen Aufforderung bedarf.
g. 22.
Zeitungen und Zeitschriften, die kautionspflichtig sind, duͤrfen nur unter
dem Namen und der Verantwortlichkeit eines besitimmten Redakteurs er-
scheinen.
Verantwortliche Redakteure dürfen nur solche einzelne Personen sein,
die unbedingt dispositionsfähig sind, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte
befinden und im Bereiche der Preußischen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen
Gerichtsstand haben.
Militairpersonen vom Dienststande bedürfen, wenn sie die Redaktion oder
Herausgabe von FJeitungen und Zeitschriften übernehmen wollen, der Erlaubniß
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde.
Dieser Erlaubniß bedürfen auch die unmittelbaren und mittelbaren Staats-
beamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich verwalten, wenn sie die Redak-
tion oder Herausgabe kautionspflichtiger Zeitungen oder Zeitschriften überneh-
men wollen. E