g. 36.
Der. Drucker eines strafbaren Preßerzeugnisses, welcher nicht in Gemaͤß-
heit des §. 34. als Urheber oder Theilnchmer strafbar erscheint, soll außer der
etwa nach §F. 40. verwirkten Strafe, sofern die Druckschrift ein Preßvergehen
enthält, mit einer Geldbuße bis Einhundert Thaler, sofern ein Preßverbrechen in
ihr enthalten ist, mit einer Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalern bestraft
werden, wenn
a) die Vorschriften in den G. 7. und 24. wegen Bezeichnung der Druck-
schriften nicht befolgt oder die Bezeichnungen mit seinem Wissen fälschlich
angegeben sind, oder
b) wenn er bei seiner ersten gerichtlichen verantwortlichen Vernehmung we-
der den Verfasser, noch den Herausgeber, noch den Verleger nachweist,
oder
#) wenn der nachgewiesene Verfasser oder Herausgeber oder Verleger zu
der Zeit, wo der Druck erfolgt, im Bereiche der Preußischen Gerichts-
barkeit keinen persönlichen Gerichtsstand hatte, oder
4) wemn die Dushst sich als eine solche darstellt, welche zu Makaten
estimmt ist.
. 37.
Der Redakteur eines kautionspflichtigen Blattes unterliegt wegen des straf-
baren Inhalts desselben in allen Fällen, wo er nicht in Gemäshheit des §F. 34.
als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, wenn in dem von ihm redigir-
ten Blatte ein Preßvergehen began en worden, einer Geldbuße bis fünfhun-
dert Thaler, wenn ein Preßverbrechen begangen worden, einer Geldbuße von
funfzig bis Eintausend Thalern.
Dieser Bestummung bleibt der Redakteur auch dann unterworfen, wenn
er durch Abwesenheit oder andere Gründe an der Besorgung der Redaktion
Ehindert ist, so lange nicht ein anderer verantwortlicher Stellvertreter nach den
estimmungen des K. 22. bestellt worden. Es muß ein solcher bestellt werden,
wenn und so lange der erstere eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
C. 38.
Berichte von den öffentlichen Sitzungen beider Kammern, insofern sie
wahrheitsgetreu erstattet werden, bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
K. 39.
Eine Geldbuße bis sunfsig, Thaler hat der Herausgeber einer Zeitung
oder Zeitschrift verwirkt, welcher den Bestimmungen des §. 5. zuwiderhandelk.
Ebenso der Buchdrucker, Sceindrucker oder Inhaber einer anderen, zur mecher
nischen