Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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nischen Vervielfaͤltigung von Schriften oder Bildwerken bestimmten gewerb- 
lichen Anstalt, welcher den Bestimmungen des angefuͤhrten F. 5., sowie der 
§#. 7. und 24. zuwiderhandelt. 
Derselben Strafe ist der Verleger, Selbsiverleger, Kommissionair ver- 
fallen, welcher den Anforderungen des F§. 5. nicht Genüge leister. 
S. 40. 
Eine wissentlich falsche Angabe der in den G. 7. und 24. vorgeschrie- 
benen Vermerke zieht gegen den JZuwiderhandelnden eine Geldbuße von Ein- 
hundert bis dreihundert Thalern nach sich. 
Diese Strafe wird im Rückfalle verdoppelt. 
K. 41. 
Wer den Vorschriften der G. 8., 9. und 10. zuwiderhandelt, hat eine 
Straf. bis funfzig Thaler oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen 
verwirkt. 
S. 42. 
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift redigirt oder verlegk, bevor die ge- 
setzliche Kaution erlegt eder nach F. 21. rechtzeitig ergäanzt ist, hat eine Strafe 
von zwanzig bis blerundert Thalern oder eine Gefängnißstrafe von vier Wochen 
bis zu Einem Jahre verwirkt. Dieselbe Geld= oder Gefängnißstrafe trifft den- 
jenigen, der eine Zeitung oder Zeitschrift redigirt oder herausgiebt, ohne nach 
den Bestimmungen dieses Gesetzes (H. 22.) dazu befugt zu sein, sowie den 
Verleger der kautionspflichtigen Zeitung, welche ohne vorgängige Bestellung 
eines verantwortlichen Redakteurs (V. 22. und 37.) erschienen ist. 
Diese Strafe wird im Rückfalle verdoppelt. 
** 
Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlagnahme 
verfügt worden, hat, wenn die Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht oder 
z seiner besonderen Kenntniß gebracht worden ist, eine Geldbuße von fuͤnf 
is Einhundert Thalern oder eine Gefaͤngnißstrafe von Einer Woche bis zu 
Einem Jahre, im Ruͤckfalle das Doppelte dieser Strafe verwirkt. 
Ist unter vorstehenden Voraussetzungen die Verbreitung gewerbsmaͤßig 
erfolgt, oder hat der Gewerbetreibende die in Beschlag genommene Schrift zum 
Verkauf ausgestellt, so trifft ihn eine im Ruͤckfall zu verdoppelnde Strafe von 
funfzig bis fhundert Thalern oder eine Gefangnißstrafe von Einem bis acht- 
zehn Monaten. 
O. 4892) 39“ KG. 44.
	        
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