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S. 44.
Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher den Bestimmun-
gen der P. 25. und 26. zuwiderhandelt, hat eine Geldbuße bis zu funfzig
Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.
Das Rechr, den Zuwiderhandelnden im Wege der Exekution zur Er-
füllung der ihm nach den G#. 25. und 26. obliegenden Verbindlichkeit zu zwin-
gen, wird durch die Strafe nicht aufgehoben.
S. 45.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des §. 23. dieses Gesetzes
werden mit einer Geldbuße von zehn bis fünfhundert Thalern oder einer Ge-
fängnißstrafe von sechs Wochen di6 zu Einem Jahre bestraft.
Diese Strafe wird im Rückfalle verdoppelt.
K. 46.
Die Strafe des Rückfalls tritt in den Fällen der GV. 40., 42.,
43., 45., 53. nicht ein, wenn seit der letzten Verurtheilung fünf Jahre ver-
strichen sind.
S. 47.
Die wegen einer Preßpolizei-Uebertretung angedrohte Strafe ist, abgese-
hen von den durch den Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen,
zu erkennen.
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Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mitthei-
lung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diefe Bestimmung ziehen eine Gefaͤngnißstrafe
von Einer Woche bis zu Einem Jahre nach sich.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der eine Anklageschrift oder ein anderes
Schriftstück eines Kriminal-Prozesses veröffentlicht, bevor die mündliche Ver-
banhung stattgefunden oder der Prozeß auf anderem Wege sein Ende er-
reicht hat.
S. 49.
Das Recht zur Verfolgung der in diesem Gesetze vorgesehenen, durch
die Presse begangenen strafbaren Handlungen verjährt, insofern das Strafge-
setzbuch keine kürzere Verjährungsfrist vorschreibt, in sechs Monaten, von dem
i) gerechnet, an welchem die Veröffentlichung stattgefunden hat. (§#. 32.
und 33.)
Die