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Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der Staatsan-
waltschaft, jeden Beschluß oder jede sonstige Handlung des Richters, welche die
Erôffnung, Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung oder die Verhaftung
des Beschuldigten betreffen.
Die Unterbrechung der Verjährung gegen eine der verantworllichen oder
mitschuldigen Personen gilt, als solche, auch denjenigen Verantwortlichen oder
Mitschuldigen gegenüber, gegen welche der Antrag, Beschluß oder die sonstige
unterbrechende Handlung nicht gerichtet war.
Von dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an beginnt eine
neue Verjährung von sechs Monaten.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Klagen auf Schadenersatz vor
den -Civilgerichten, noch die im Wege des Cioilprozesses wegen Beleidigung
anhängig gemachten Klagen.
g. 50.
Wird in einer Schrift der Thatbestand einer strafbaren Handlung er-
kannt, so ist durch das Strafurtel die Vernichtung aller vorfindlichen Exem-
plare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen. Die Ver—-
nichtung ist auch dann in dem Urtel auszusprechen, wenn zwar der Angeklagte
freigesprochen, in der Schrift jedoch der Thatbestand einer sirafbaren Handlung
von dem Richter erkannt worden ist. Ist die Schrift, Abbildung oder Dar-
stellung ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur auf Vernichtung
der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theils der Platten und Formen er-
kannt, auf welchen sich diese Stellen befinden.
Diese Vernichtung bezieht sich auf alle, noch im Besitze des Verfassers,
Druckers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers befindlichen, oder an öffent-
lichen Orten ausgelegten Exemplare.
Hat wegen einer Schrift, welche den Thatbestand einer strafbaren Hand-
lung darstellt, eine gerichtliche Verfolgung, weil es an einer verantwortlichen
Person im Bereiche der richterlichen Gewalt fehlt, nicht eingeleitet werden kön-
nen, so hat das im Bezirke der Beschlagnahme nach §#. 27. und 28. für das
Kontumazialverfahren zuständige Gericht die Vernichtung zu erkennen.
Diejenigen Personen, bei welchen die Beschlagnahme erfolgt ist, müssen
zur Sitzung vorgeladen und auf ihr Verlangen gehört werden.
g. 51.
Die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen finden keine Anwen-
dung auf die im §. 38. gedachten Berichte von den Sitzungen beider Kammern.
G. 52.
Ist gegen eine Nummer, ein Stück oder Heft einer ausländischen Zei-
tung oder Zeitschrift auf dem Wege des im K. 50. bezeichneten Verfahrens und
(Nr. 3392.) auf