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und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstuͤcke der Niederung
gegen Ueberschwemmung durch den hoͤchsten Wasserstand zu sichern.
Die Deichlinie ist auf die im Archiv der Regierung zu Merseburg depo-
nirte lithographirte Elbstromkarte Blatt 9. bis 15. in rahher Farbe aufgetragen
und zum Theil seit dem Jahre 1845. der Deich in dieser Linie normalmäßig
hergestellt oder neu aufgeführt, namentlich bei Wesnig, in der Mark Altenau,
bei Repitz, Döbern und Elsing.
Im Uebrigen weicht der herzustellende Deich von der jetzigen Deichlinie
wesentlich nur in der Mark Gnesen ab, wo der neue Deich von der Ecke der
niederen Aue längs dem Wege, der die Buschwiese und die Repitzer Stuterei-
wiese von der Mark trennt, nach der Lünette Loßwig zuführen soll und der
sogenannte Färberdamm zu rasiren ist.
Die auf der Stromkarte roth verzeichnete Deichlinie zeigt auf der Strecke
von Crannichau bis zur Niederaue bei Loßwig und von Mokritz bis Polbitz
(Blatt 9., 10., 15. der Stromkarte) mehrere kleine Abweichungen von der bis-
herigen Deichlinie, welche zur Herstellung einer angemessenen Richtung des
Deiches zwar wünschenswerth, aber nicht nothwendig sind, um das normal-
mäßige Hochwasserorosk zu gewinnen oder den Deich zu sichern. Inwieweit
diese Abweichungen ausgeführt werden sollen, bleibt dem Beschlusse des Deich-
amtes überlassen.
In dem neuen Deich durch die Mark Altenau hat ein Ueberfall 40
Ruthen lang auf 20 Fuß Torgauer Pegel angelegt werden müssen, um bei
Eissiopfungen der Fluth noch einen Seitenabfluß zu schaffen. Es ist möglich,
daß die Schließung dieses Ueberfalles später gestattet werden kann, sobald in
wee des jetzt ausgeführten Durchstiches bei Elsing die Eisstopfungen in dieser
egend nicht mehr vorkommen. So lange aber, bis die Verwaltungsbeh#rden
die Schlietzung des Ueberfalles gestatten, hat der Deichverband auch denjenigen
Binnendeich, welcher sich an der Höhe bei Mahla anschließt und bei der He
bei Neiden ausläuft, in seinem gegenwärtigen Zustande zu erhalten, ebenso auch
den Rückdeich, welcher auf der anderen Seite die Niederung des schwarzen
Grabens und der Weinske abschließt.
Der Gemeinde Doebern bleibt gestattet, den Seitenabfluß von der Mark
Altenau nach der Doebernschen alten Elbe durch einen Deich zu verschließen.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Mnsorsche an andere
Verpflichtete.
Der Verband hat diejenigen, welche zur normalmäßigen Herstellung der
Deichlinie in Folge der Order vom 25. April 1845. bereits Mitlel aufgewande
haben, dafür soweit zu entschädigen, als ein solcher Aufwand nicht zur Her-
stellung zerstörter Deiche hätte stattfinden müssen.
Den Deich von der Grenze des fortifikatorischen Terrains an der Lünette
Loßwig bis zur Lünette Repitz einschließlich erhält, wie bisher, der Königliche
Militalrfiskus ohne Zuthun des Deichverbandes.
S. 3.
Der Deichverband hat diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu unter-
hal-