Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 6. 
In dem Deichkataster werden die Eigenthuͤmer aller von der Verwal- 
lung geschützten ertragsfähigen Grundstücke, mit der in F. 1. gedachten Aus- 
nahme, veranlagt. 
die Repartition der Beiträge sind bei Entwerfung des Katasters 
folgende Grundsätze angenommen: 
1) Die Dorflagen, Gärten und Ackerlandereien hinter dem Deiche von 
Mahla bis Neiden sind 33 3 eines vollen Beitrags, alle übrigen Dorf- 
lagen, Gärten und Ackerländereien im Inundationsgebiete für voll her- 
angezogen worden. 
2) Nur, wenn sich außer dem Mahla-Neidener Polder Ackerländereien finden, 
die nicht 2 Rthlr. jährlichen Reinertrags pro Morgen abwerfen, so sollen 
auch diese nur zu 2 eines vollen Beilrags veranschlagt werden, Grund- 
lücke unter 15 Sgr. Reinertrag pro Morgen aber ganz außer Ansatz 
bleiben. 
3) Wiesen bleiben, soweit sie nicht in der Mark Altenau und auf beiden 
Seiten des schwarzen Grabens und der Weinske liegen, außer Ansatz. 
Die Wiesen in der Mark Altenau, der schwarzen Graben-Niederun 
und an der Weinske werden dagegen für voll herangezogen, soweit sie 
nicht dem Rückstau der Elbe in die Weinske unterliegen. 
4) Dieser Rückstau wird mit Berücksichtigung der bestehenden Rückdeiche 
erfahrungsmäßig bis dahin angenommen, wo der Weg durch das Dorf 
Neiden in die Niederung herabführt, und die dem Rückstau unterliegende 
Fläche ihrer Länge nach in drei Theile getheilt. Der unterste Theil 
bleibt von jedem Beitrage befreit, der mittelste Abschnitt wird um 50 
Prozent, der oberste um 25 Prozent seines sonstigen Beitrags geringer 
herangezogen. 
5) Hütungen und Unland sind im Allgemeinen von Beitragen frei, nur wo“ 
dasselbe in künstlichen Anlagen, wie chaussirten oder künstlich gebauten 
Wegen und dergleichen besteht, ist es ebenfalls für voll heranzuziehen. 
6) Der große Teich des Domainenfiskus ist mit der Halfte seiner Fläche 
veranlagt. 
Das Kataster ist nach diesen Grundsätzen — jedoch ohne Berücksichti- 
gung der unter Nr. 2. vorstehend gedachten Bonitäts-Unterschiede — bereits 
entworfen und sind die Deichkassenbeiträge vorläufig danach zu erheben. 
Behufs der Feststellung des Katasters ist dasselbe aber von dem Regie- 
rungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevor- 
siänden, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk 
bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche 
Fiist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten 
bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das 
Verhältnitz der Katasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Regie- 
rungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamis 
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