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Depmirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. Die Sach-
verständigen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein
vereideter Feldmesser oder 'nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichrlich der
Bonität und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Soreitig-
keiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhültnisse ein Wasserbau-Sachverständige
beigeordnet werden kann, werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt
emacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei
ein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls
werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entscheidung über
die Beschwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rüe dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
ten zulässig.
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der König-
lichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
G. 7.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und
Entwässerungsanlagen wird für jetzt auf jährlich zwei Silbergroschen sechs
Pfennige für den Normalmorgen festgesetzt.
Wemr die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er-
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrie-
ben und von den Oeichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch
für die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis
g deren Vollendung in der Regel jaͤhrlich mindestens der vierfache Betrag
er gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge einzuziehen ist.
g. 8.
Wenn die gewöhnlichen Oeichkassenbeiträge, nachdem daraus für die
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so
sollen diese bis zur Höhe von 3000 Thalern zu einem Reservefonds gesammelt
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein
für folgende Zwecke verwendet werden:
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerfürten oder
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können;
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen.
§. 9.
Die gewöhnlichen Oeichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach
(r. 3393.) voll-
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