Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Depmirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. Die Sach- 
verständigen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein 
vereideter Feldmesser oder 'nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichrlich der 
Bonität und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Soreitig- 
keiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhültnisse ein Wasserbau-Sachverständige 
beigeordnet werden kann, werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt 
emacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
ein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls 
werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entscheidung über 
die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rüe dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der König- 
lichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
G. 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungsanlagen wird für jetzt auf jährlich zwei Silbergroschen sechs 
Pfennige für den Normalmorgen festgesetzt. 
Wemr die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrie- 
ben und von den Oeichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch 
für die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis 
g deren Vollendung in der Regel jaͤhrlich mindestens der vierfache Betrag 
er gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge einzuziehen ist. 
g. 8. 
Wenn die gewöhnlichen Oeichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 3000 Thalern zu einem Reservefonds gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerfürten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
§. 9. 
Die gewöhnlichen Oeichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
(r. 3393.) voll- 
  
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