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vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschuͤsse über das jährliche Bedürf-
niß des Verbandes ergeben.
g. 10.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
gehaleen, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am
.Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Delchkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
g. 11.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeitraͤge ruht, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor den-
selben den Vorzug.
Die Erfällena der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er-
zwungen werden.
Die Enrkution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal-
tung auch an den im Oeichkataster genannten Eigenrhümer so lange halten,
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol-
en kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhalmißmäaßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jährlich.
K. 12.
Eine Berichtigung des Deichkacasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Bessreränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des. Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
!) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfadhigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat, und die Wiederherstellung in den
früheren Zustand unverhältnißmaßige Kosten veranlassen würde. neb
eber