Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

erreicht und daher an den Fuß des Deiches tritt, muͤssen die Daͤmme des Ver- 
bandes durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforder- 
lichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen 
und aus der Deichkasse bezahlt, oder aus den bekheiligten Ortschaften requirirt 
werden. 
. 18. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge- 
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge- 
wöhnliche Bewachung durch eine geringe Zahl gedungener Wcchter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche 
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und 
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen 
Matertalien überall, wo sich solche finden, zu nohmen und diese müssen mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei dem :edoch der außerordentliche Werth nicht in Amechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
S. 19. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet des 
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefahrdeten Punkten 
u beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche 
schaffen lassen. 
. 20. 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlte die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deich- 
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge 
der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Decck- 
verbandes. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfahig 
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizeibe= 
hörden sind nach F. 25. des Deichgesches vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und Beil selbst versehen. 
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen 2c. müssen, 
soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von #en 
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