— 301 —
ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und etwanige
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
g. 33.
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand-K„Son den
habt die oͤrtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich-Deicheo#
amtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch haupmmann.
absolure Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung.
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so
steht der Regierung die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher
die Geschäaftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit
behindert ist.
In einzelnen Fallen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich-
inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom-
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet.
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri-
zen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn-
icher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt.
S. 34.
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes
folgende Geschäfte:
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden
auszuführen;
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen.
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach-
theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung ein-
zuholen. Gestakten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung
des Deichames nochmals eine Versländigung zu versuchen;
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über-
wachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevissonen sind dem
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abord-
nen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen-
revissonen ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied
zuzuziehen;
(Nr. 3993.) d) den
C