Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
g. 37. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß 
des Deichinspektors und des Deichrentmeisters — kann der Deichhauptmann 
Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie 
nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorldufig unter- 
sagen. 
. 38. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
lieder des Deichverbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn 
Lagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte ent- 
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen, oder Rekurs an die 
Regierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine 
noch das Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns 
sein Bewenden. 
Deichpolizei-Kontr ti anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom 
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandelung der Geldstrafe in Gefaͤngnißstrafe muß in jedem 
Fall durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei- 
Anwalts bewirkt werden. 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
F. 39. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eroͤffnet und schließt 
die Sidngen und handhabt die Ordnung in denselben. Zur Ausfuͤhrung aller 
dieser Geschaͤfte ist der Deichhauptmann ermaͤchtigt, sich die erforderliche Expe- 
ditions= und Schreibhülfe anzuneßmen und auf Kosten des Verbandes zu halten. 
. 10. 
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des ODeichverbandes, 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualisikation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestatigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
g. 41. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschlaͤge zur Unterhaltung und Her— 
stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Pruͤ- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
(Nr. 3898.) Die 
2. Deschin- 
spektor.
	        
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