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(No. 3354.) Allerhöchster Erlat vom 3ten Februar 1851., betreffend die dem Grafen Johann
Gustav von Saurma und dessen Besitznachfolgern in der Herrschaft Jeltsch
zugestandene Chausseegeld-Erhebung auf der Chaussee von der Gränze des
Ohlauer Stadt-Terrains über Bergel, Ottag und Jeltsch bis zur Lasko-
witzer Feldgränze, so wie die demselben in Bezichung auf die Unterhaltung
dieser Chaussee bewilligten fiskalischen Vorrechte.
A- den Bericht vom 236ten Januar d. J. bewillige Jch dem Grafen Johann
Gustav von Saurma und seinen Besitznachfolgern in der Herrschaft Jeltsch
gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße von der Gränze
e5 Ohlauer Stadt-Terrains über Bergel, Ottag und Jeltsch bis zur Lasko-
witzer Feldgränze und gegen Fortfall des bisher c Jeltsch erhobenen Bruͤcken-
geldes das Recht zur Chausseegeld-Erhebung fuͤr Eine Meile nath dem jedesmal
für die Staats-Chausseen geltenden Chausseegeld-Tarif. Zugleich bestumme Ich,
daß das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen auf die
#Hpdachse Straße Anwendung finden soll. Auch sollen die dem Chausseegeld-
arife vom 29sdten Februar 1840. angehängten Vorschriften wegen der Chaus-
seepolizei-Vergehen für dieselbe Gültigkeit haben. Der gegenwärtige Erlaß ist
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 3ten Februar 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An .
den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten und den
Finanzminister.
Nedigirt im Bürcau des Staats-Ministerin
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)